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Bewaarneming

Verwahrung ist ein juristischer Begriff in den Niederlanden. Es ist ein Sondervereinbarung, angeordnet in Titel 9 von Buch 7 der Bürgerliches Gesetzbuch. Verwahrung ist die Vereinbarung, in der sich eine Partei, der Hinterleger, gegenüber der anderen Partei, dem Hinterleger, verpflichtet, einen Gegenstand, den der Hinterleger ihm anvertraut oder anvertrauen wird, zu behalten und zurückzugeben (Artikel 7:600 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Da die Verwahrungsvereinbarung eine Verpflichtung einer Partei ohne Gegenleistung der anderen Partei hervorruft, wird sie zu einem einseitige Vereinbarung erwähnt.

Die Hauptpflicht des Depositars besteht in der Aufbewahrung und Rückgabe. Dabei muss der Depositar während der Aufbewahrung die Sorgfalt eines „guten Verwahrers“ beachten (Artikel 7:602 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Dies kann bedeuten, dass die Depotbank verantwortlich haftet für den entstandenen Schaden, wenn er dies nicht tut Rechteinhaber wegen Verlust durch Feuer oder Diebstahl zurückkehren. Dies ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Depotbank alle von ihr zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat. Ob die Depotbank zur Versicherung verpflichtet ist, hängt grundsätzlich von der Höhe der Depotgebühr ab. Professionelle Depotbanken haben Anspruch auf eine Depotgebühr (Art. 7:601 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Titel 9 des Buches 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches enthält Regulierungsrecht. Dies bedeutet, dass es den Parteien freisteht, vom Gesetz abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Lagerung von Waren

Die Lagerung von Gütern wird oft zwischen professionellen Parteien in Standardverträgen vereinbart, die auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verweisen. Bekannt sind unter anderem:

  • Die Veem-Bedingungen Amsterdam Rotterdam 1994
  • Die Niederländischen Lagerbedingungen (FENEX) 1995

Wissenswertes

Das bekannte Schild mit dem Text: "Die Geschäftsführung haftet nicht für den Verlust oder Diebstahl Ihrer Ware" ist rechtlich schlecht formuliert, schließlich kommt die Haftung nicht von "der Geschäftsführung", sondern vom Kunden, der z B. seinen Mantel verloren hat. Richtig wäre: "Die Geschäftsführung haftet nicht (...)", wobei fraglich ist, ob ein solcher Hinweis überhaupt sinnvoll ist, denn nach Art. 6:236 nach a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs kann ein „Unternehmer“ nicht einfach von der Verpflichtung zur Leistung einer Gegenleistung zurücktreten, wenn der Einleger die Leistung bezahlt hat.