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Campusclausule

EIN Campusklausel ist in Die Niederlande eine Klausel in a Mietvertrag die es dem Vermieter ermöglicht, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn der Mieter nicht mehr mit dem Ziel studiert, die Wohnung einem Studenten zur Verfügung zu stellen. Eine Vereinbarung mit einer solchen Klausel heißt a Campusvertrag.

Der Grund für Campusklauseln ist der Versuch, Zimmermangel unter Studenten in den Niederlanden zu einem gewissen Grad. Dies liegt zum Teil daran, dass nicht mehr Studierende ihr Wohnheim behalten. Die Idee ist, dass Studentenzimmer für Studierende gedacht sind und auch Menschen, die nicht (mehr) studieren, keinen Anspruch auf diese Wohnräume haben. Die Kontrolle erfolgt, indem zu festgelegten Zeiten vom Mieter ein Nachweis über die Anmeldung an einer Bildungseinrichtung verlangt wird.

Rechtliche Grundlage

Die Möglichkeit, eine Campusklausel in einen Vertrag aufzunehmen, befindet sich in Artikel 7:274, Absatz 1, einleitende Worte und unter c, jo. Absatz 4 und Artikel 274d des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Laut Gesetz kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn:

  • der Vermieter die Wohnung dringend benötigt, um einem Studenten zur Verfügung zu stellen;
  • die Unterkunft ist vertragsgemäß für Studenten bestimmt;
  • der Mieter den Nachweis über die aktuelle Immatrikulation einer Institution, Hochschule oder Universität nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den Vermieter vorgelegt hat; und
  • eine Klausel im Vertrag besagt, dass die Unterkunft einem Studenten nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zur Verfügung gestellt wird.

Fehlende Campusklausel

Anbieter von Studentenwohnheimen haben die Möglichkeit, bestehende Mietverträge um eine Campusklausel zu ergänzen. Dies kann durch den Schüler erreicht werden a vernünftiges Angebot einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Wenn der Mieter damit nicht einverstanden ist, kann der Vermieter den ursprünglichen Mietvertrag auf der Grundlage von Artikel 7:274 Absatz 1 einleitende Worte und unter d des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches kündigen.

Studiert der Mieter nicht mehr, kann der Vermieter das Mietverhältnis unter Umständen auch ohne Campusklausel mit dem Ziel kündigen, die Wohnung einem Studenten zur Verfügung zu stellen. Es muss sich dann um ein Zimmer handeln, das zur Vermietung an Studierende bestimmt ist. Der Vermieter muss dann Berufung einlegen dringend Eigenbedarf des Wohnraums (Artikel 7:274, Absatz 1, einleitende Worte und unter c, niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch).

Kontroverse

Campusverträge sind nicht unumstritten, denn nach dem Abschluss haben Absolventen erneut das Problem, keine Wohnung zu finden. Schließlich bedarf es nicht der Berufung auf die Campusklausel, dass dem Mieter an anderer Stelle eine geeignete Unterkunft zur Verfügung steht.

Zudem ist es privaten Vermietern, die einen Großteil des Marktes ausmachen, oft egal, ob der Mieter Student ist oder nicht. Tatsächlich birgt jemand mit einer bezahlten Arbeit ein geringeres Risiko, die Miete nicht zu zahlen. Darüber hinaus hat die Aufnahme oder Berufung auf eine Campusklausel einerseits keine (finanziellen) Vorteile für den Vermieter, kann aber andererseits von ihm nicht gewollte Folgen haben, wie z für neue Mieter.

Siehe auch