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Konnektivität ist ein Begriff in der Rechtswissenschaften wird verwendet, um eine enge rechtliche oder faktische Verbindung zwischen zwei rechtliche Tatsachen oder Verpflichtungen. in verschiedenen Lehren dieses Konnektivitätserfordernis - oder anders ausgedrückt: das Erfordernis der engen Verwandtschaft - steht im niederländischen Recht im Vordergrund.
Zusammenhang zwischen rechtlichen Tatsachen
Von einem Zusammenhang rechtlicher Tatsachen oder Verpflichtungen spricht man dann, wenn zwischen diesen Tatsachen oder Verpflichtungen ein offensichtlicher, jedermann bekannter Zusammenhang besteht. Die offensichtlichsten Beispiele sind die der Zustimmung, wenn ein Angebot (eine Rechtstatsache) und eine Annahme (die andere Rechtstatsache) und die Verpflichtung zur Lieferung eines bestimmten Artikels durch einen Verkäufer und die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer vorliegt.
Konsistenz im Verwaltungsrecht
In dem Verwaltungsrecht Innerhalb der Doktrin der unabhängigen Schadensentscheidung gibt es unter anderem zwei Zusammenhangsvoraussetzungen:
- materieller Zusammenhang: Der Schaden muss durch eine Entscheidung im Sinne von Art. 1:3 erstes Mitglied Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz oder eine gleichwertige Managemententscheidung;
- formaler Zusammenhang: für die Schadensentscheidung dasselbe Legaler Prozess wie bei der schadensstiftenden Entscheidung zu befolgen
Verbindung im Privatrecht
In dem Privatrecht ist die Konnexitätslehre unter anderem in der verwandten Lehre der Exceptio non adimpleti contractus oder abgekürzt enac, wo in Artikel 6:52 BW die anforderungen werden beschrieben und die lehre der enac wird in artikel 6:262 des niederländischen bürgerlichen gesetzbuches ausgearbeitet. Dies betrifft das Recht einer Partei einer gegenseitigen Vereinbarung (z. B. Kauf und Verkauf eines Hauses oder dergleichen) ihre Leistung auszusetzen, weil die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Konsistenz im Strafrecht
Zur Verfolgung und Bestrafung von zwei Verstößen gegen Artikel 266 Absatz 1 in Verbindung mit 267 Einleitungsworten und Abs. 2 sr wichtig ist, ob von einer fortgesetzten Handlung im Sinne von Artikel 56 DCC gesprochen werden kann. In diesem Fall stellen die Tatsachen eine Straftat dar. Das in dieser Rechtsvorschrift bezeichnete Verhältnis erfordert, wie sich aus Rechtsprechung und Literatur ergibt, vier Zusammenhangsvoraussetzungen:
- ein Wille
- inhaltliche Kohärenz
- Kohärenz in der Zeit
- ein strafrechtlich zu schützendes Rechtsgut.