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Der Autonomiestatus oder Estatuto de autonomía ist der Verfassung von a autonome Gemeinschaft in dem Spanischer Staat, gemäß Artikel 147 des Spanische Verfassung. Es bestimmt unter anderem den Namen der Region, die Grenzen, die Benennung und Funktionsweise der autonomen Institutionen, deren Befugnisse und die Verwendung der Ko-Amtssprachen des Gebiets. Eine autonome Gemeinschaft kann sich durch ihr Autonomiestatut alle legislativen und exekutiven Befugnisse aneignen, die nicht gemäß Artikel 149 der Verfassung dem spanischen Staat vorbehalten sind. Der spanische Staat bleibt für alle Angelegenheiten zuständig, die eine autonome Gemeinschaft nicht in ihr Autonomiestatut aufnehmen möchte.

Die spanische Verfassung sieht vor, dass ein Autonomiestatut selbst regelt, wie es geändert werden kann, dass die Änderung jedoch in allen Fällen organisches Recht bis zum Cortes Generales muss genehmigt werden. Alle Autonomiestatuten besagen, dass eine vorgeschlagene Änderung vom Regionalparlament genehmigt werden muss, was in der Regel a qualifizierte Mehrheit erforderlich. In einigen Autonomiestatuten muss die Bevölkerung die vorgeschlagene Änderung auch über eine Referendum genehmigen. Es Initiativrecht eine Satzungsänderung liegt in der Regel sowohl beim Regionalparlament als auch bei den Cortes Generales.

Es gibt leichte Unterschiede zwischen sogenannten historischen Gemeinschaften (Katalonien, Baskenland, Galicien und Andalusien die bereits vor dem Putsch von Autonomie hatten Franco 1939) und die anderen Teilbereiche. Diese Unterschiede sind im Laufe der Jahre minimal geworden, da die nicht-historischen Regionen die Gelegenheit nutzten, ihre Befugnisse so weit wie möglich auszuweiten, ungefähr auf das Niveau der historischen Regionen.

In der Hierarchie der Gesetze steht ein Autonomiestatut direkt unter der Verfassung.

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