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Hofstelsel
Plan eines fiktiven Vroonhoeve, William R. Shepherd 1923.

Es königliches System, Herrschaftssystem, Mansus-System oder Domänensystem ist einer in der frühes Mittelalter die daraus resultierende Art der Verwertung von Nachlässen (Gerichte, Domänen) auf der Grundlage der Doppeldomäne Unter dem deutschen Begriff Grundherrschaft werden sowohl das Gerichtssystem als auch die Ruhm verstanden.

Ein Nachlass oder eine Domäne wurde um ein zentrales Gericht organisiert (a curtis oder vroonhof). Um ihn herum waren die Bauernhöfe (mansi) des Leibeigene Bauern (Lassen). Jeder Bauer hatte ein Stück 'eigenes' Land, a mansus mit einer Standardoberfläche von zehn bis fünfzehn Hektar, Bauernhof namens. Der Gutsherr ließ das Ackerland zum Teil direkt von den Unfreien am Hofe bearbeiten; dieses Ackerland wurde das terra indominicata erwähnt. Die Doppeldomäne bestand aus dem 'saalland' (terra salica oder Terra dominical), die für die eigene Ausbeutung des Herrn war, und es Terra Mansionaria, das Ackerland, das den leibeigenen Bauern gegeben wurde.

Zusätzlich zu den ihnen ausgegebenen Hufen mussten die Leibeigenen Bauern Herrenarbeit auch das zum zentralen Gericht gehörende Land bearbeiten. Darüber hinaus mussten die Leibeigenen verschiedene Arbeiten ausführen, beispielsweise Reparaturen an Straßen, Gebäuden und Zäunen durchführen, Gewebe liefern und so weiter. Eine andere Form der Unfreiheit war die regelmäßige Lieferung bestimmter Güter aus der Produktion des eigenen Landes, die sog Tribut. Auf diese Weise konnte der Großgrundbesitzer ohne Handel alle seine Bedürfnisse befriedigen (Autarkie). Die Leibeigenen (vermietet) fielen unter die Zuständigkeit ihres eigenen Gerichts der curtis, des verspäteten Gerichts oder des Berufungsgerichts.

Externer Link

R. M. Kemperink, in: Biographisches Wörterbuch Gelderland, [1]