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EIN Wiederherstellung sammelt ein Steuerschuld oder eine Überzahlung von Leistungszahlungen, manchmal als Folge von Leistungsbetrug. In der sogenannten Steuerphase wird die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen festgestellt. In der Beitreibungsphase wird diese Forderung dann vom Schuldner eingezogen. Nach Zahlung erlischt die Steuerschuld, bei Nichtzahlung kann die Steuerschuld auch in folgenden Situationen erlassen werden:
- auf Verjährung (die Verjährungsfrist wurde nicht rechtzeitig unterbrochen, siehe, Verjährung unterbrechen)
- bei Verzicht
- bei Abrechnung
Wenn keine Abhilfemöglichkeiten bestehen und in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind, ist die Bewertung uneinbringlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Steuerschuld erlischt. Werden nach Entstehen der Steuerschuld uneinbringliche Beitreibungsmöglichkeiten bekannt, können diese einfach eingezogen werden.
Gegen unwiederbringliche Angriffe werden weiterhin Erstattungen verrechnet, solange diese noch nicht verjährt sind.
In den Niederlanden ist die Erhebung von Steuern durch das Erhebungsgesetz von 1990 geregelt.