WikiDer > Unzulässig
Unzulässigkeit der Staatsanwaltschaft ist eine mögliche formale Schlusserklärung im Niederländisches Strafrecht[1] die zum Ausdruck bringt, dass die Staatsanwaltschaft nicht berechtigt ist, den Fall vor das Strafgericht zu bringen.[2] Der Richter entscheidet über die Zulässigkeit der Strafverfolgung nach Entscheidung über die mögliche Nichtigkeit der Vorladung und seine eigene Gerichtsbarkeit.
Unzulässigkeitsgründe sind u. a
- die (grobe) Überschreitung von Fristen, die Verjährung der mutmaßlichen Straftat,
- die Tatsache, dass eher a Transaktion zur gleichen Tat verpflichtet,
- die Tatsache, dass ein Verdächtiger bereits wegen der angeklagten Straftat verfolgt wurde (Verstoß gegen den Grundsatz der ne bis in idem),
- dem Verdächtigen wurde begründetes Vertrauen entgegengebracht, dass er nicht strafrechtlich verfolgt wird[3]
- mehr kann es nicht geben ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK[4],
- ernst Formularfehler im Ermittlungs- und Strafverfahren, obwohl der Richter es in der Praxis vorzieht, Beweise auszuschließen oder die Strafe zu reduzieren.
- der Tod des Verdächtigen, der natürlichen Person oder die Auflösung der verdächtigen juristischen Person.
Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise
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