WikiDer > Etwas nicht
Der Satz etwas nicht (damals aus wohlwollen, in Belgien aus Großzügigkeit) ist ein Begriff von dem Vertragsrecht was bedeutet, dass bei a Engagement eine Entschädigung ist nicht vorgesehen. Der Begriff stammt aus dem napoleonischen Recht.
Verpflichtung etwas nicht entsteht normalerweise aus a einseitige Vereinbarung, Zum Beispiel, a Spende. Es kann auch ein Darlehen, ein zinsloses Darlehen oder die Verwahrung von Gütern oder Haustieren für jemanden, der vorübergehend nicht in der Lage ist, für sie zu sorgen. Solche Vereinigungen sind bei Personen mit persönlichen Beziehungen, wie Familienmitgliedern oder Nachbarn, üblich, aber es kann auch andere Gründe dafür geben, wie etwa eine Kunstspende oder eine Spende an eine „Wohltätigkeitsorganisation“.
Auch wenn eine solche Vereinbarung formlosen Charakter hat und nicht schriftlich festgehalten wird, ist sie rechtsverbindlich: Der Entleiher oder Verwahrer muss die Sache oder das Tier jederzeit in einwandfreiem Zustand zurückgeben. Ebenfalls Freiwilligenarbeit ist grundsätzlich kostenlos, obwohl ein Freiwilliger manchmal eine Freiwilligenzulage und nicht-finanzielle Belohnungen erhält.
Der kostenlosen Verpflichtung gegenüber steht die Vereinbarung 'om Benefit' (früher 'unter einem riesigen Titel' (aus dem Französischen à titre onereux), jetzt auch „gegen Entgelt“ oder „kommutativ“), wobei sich beide Parteien verpflichten, sich gegenseitig eine Gegenleistung zu erbringen. Gibt es eine Gegenleistung, aber nicht finanziell, dann arbeitet man „mit geschlossenen Börsen“. Beide Parteien tun dann etwas für den anderen, ohne um Geld zu bitten, vorausgesetzt, der Nutzen ist für beide ungefähr gleich.
Was auch passiert, ist das Bezahlen symbolischer Betrag. Beispielsweise wird ein Unternehmen oder Gebäude manchmal für einen Betrag von 1 Euro verkauft. Dieser ist so gering, dass er im Vergleich zu normalen Preisen als „symbolisch“ bezeichnet wird. Dies geschieht beispielsweise bei defizitären Unternehmen oder verfallenen Immobilien, in der Erwartung, dass der neue Eigentümer das Unternehmen wiederbelebt oder die Immobilie saniert. Durch die Zahlung des symbolischen Betrages handelt es sich formal um einen Verkauf und nicht um eine Lieferung etwas nicht, aber bei solchen Transaktionen zwischen Privatpersonen wird das Finanzamt es in der Regel als Geschenk betrachten.
Quellen
- Asser/Hartkamp & Sieburg 6-III 2014/84
- J.D.A. den Tonkelaar, Kommentar zur Kunst. 6:213 BW, in: C.J.J.M. Stolker (Hrsg.), Vertragsrecht der Grünen Serie, Deventer: Wolters Kluwer, Anm. 33 ff.