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Opportuniteitsbeginsel

Es Chancenprinzip ist der Grundsatz, dass in den Niederlanden a Staatsanwalt kann das entscheiden a Straftat nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses verfolgt wird (Art. 167 und 242 Strafprozessordnung). Das Gesetz schreibt vor, dass die Staatsanwaltschaft „aus Gründen des öffentlichen Interesses“ auf eine Strafverfolgung verzichten.

Gelegenheit ist einer der Gründe für entlassen, unter anderem von einer „technischen“ Entlassung zu unterscheiden, wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass eine Anklageerhebung nicht zu einer Verurteilung führen wird, weil die angeklagte Straftat nicht „rechtlich und überzeugend“ nachgewiesen werden kann oder nachgewiesen werden kann, aber kein Straftäter oder ob ein Strafausschlussgrund vorliegt, wie z. B. Notwehr.

Der Zweckmäßigkeitsgrundsatz ergibt sich aus der Überlegung, dass das Strafrecht im Gegensatz zum Privatrecht in erster Linie dem öffentlichen Interesse dient. Die vorhandenen Kapazitäten müssen optimal genutzt werden, um den strafrechtlichen Zielen (Repressalien und Prävention) zu dienen. Wie der nächste Abschnitt zeigt, kann ein potenzielles Opfer dennoch eine strafrechtliche Verfolgung beantragen.

Beschwerde wegen Nichtanklage

sehen Artikel 12 Sv-Verfahren für den Hauptartikel zu diesem Thema.

Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft gegen eine Strafverfolgung, kann ein direkt Betroffener versuchen, die weitere Strafverfolgung durch Gericht sich darüber beschweren, nicht (weiter) strafrechtlich zu verfolgen.[1] Das Gericht prüft dann die Durchführbarkeit und die Zweckmäßigkeit, ob eine Strafverfolgung erfolgen sollte. Hält das Gericht die Strafverfolgung für möglich und zweckdienlich, so erlässt es einen Strafverfolgungsbefehl. Eine solche Entscheidung ist keine Verurteilung, sondern nur ein vorläufiges Urteil des Gerichtshofs über die Durchführbarkeit und Angemessenheit der Strafverfolgung.