WikiDer > Ehebrecherisches Kind

Overspelig kind

EIN ehebrecherisches Kind ist ein uneheliches Kind das in Ehebruch gezeugt. EIN ehebrecherisches Kind ein Patre ist ein Kind, das von einem verheirateten Mann von einer anderen Frau als seiner Frau gezeugt wurde. EIN ehebrecherisches Kind eine Matratze ist ein Kind, das während des Ehebruchs von der Mutter gezeugt wurde. EIN ehebrecherisches Kind ein matre und ein patre ist ein Kind, das zu einem Zeitpunkt gezeugt wurde, als Mutter und Vater jeweils mit einer anderen Person verheiratet waren

Die Niederlande

Bis 1998 gültiges Gesetz

Bis 1998 befand sich ein ehebrecherisches Kind bei der Geburt im Zustand von leibliches Kind von seiner Mutter erhalten. War der Vater während der gesamten Empfängniszeit verheiratet, konnte er das beim Ehebruch gezeugte Kind erst nach Auflösung seiner Ehe anerkennen.[1]

Aktuelles Zivilrecht

In den Niederlanden ist der Begriff komt ehebrecherisches Kind gibt es im Zivilrecht nicht mehr. Nach Art. 204[2] Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ein verheirateter Mann kann ein von einer anderen Frau gezeugtes Kind nicht anerkennen, solange seine Ehe besteht. Dieses Verbot gilt nicht, wenn davon auszugehen ist, dass der verheiratete Mann und die Mutter ein eheähnliches Verhältnis haben oder hatten oder zwischen dem verheirateten Mann und dem Kind eine enge persönliche Beziehung („Familienleben“) besteht.

Belgien

Bis 1987 gültiges Gesetz

Nach belgischem Recht erhielt das ehebrecherische Kind bei der Geburt von seiner Mutter nicht den Status eines leiblichen Kindes. Gemäß Artikel 335 B. W. ein ehebrecherisches Kind konnte nicht anerkannt werden, außer in wenigen Fällen (Art. 331 B.W.), wo immer eine richterliche Anerkennung für die Anerkennung erforderlich war.

Aktuelles Zivilrecht

Ein ehebrecherisches Kind ein Patre kann vom ehebrecherischen Vater während der Ehe anerkannt werden, aber für die Gültigkeit der Anerkennung muss die Anerkennung dem Ehemann des Vaters mitgeteilt werden (Art. 319 bis BGB). Eine Homologation der Anerkennung durch das Gericht ist nicht mehr erforderlich.

Die Anerkennung eines ehebrecherischen Kindes eine matre durch einen anderen Mann als den Ehegatten unterliegt weiterhin ziemlich strengen Beschränkungen. Eine Anerkennung mit Genehmigung durch das Gericht erster Instanz ist in vier Fällen möglich:
a) wenn das Kind mindestens 180 Tage nach Auflösung oder Aufhebung der Ehe der Mutter geboren wurde;
b. wenn das Kind mehr als 300 Tage nach dem ersten Erscheinen im Scheidungsverfahren oder nach einer Anordnung des Präsidenten im Eilverfahren zur Ermächtigung der Ehegatten zur getrennten Wohnungsführung und weniger als 180 Tage nach der endgültigen Ablehnung des Antrags oder danach geboren wurde Wiedervereinigung;
c. wenn das Kind mehr als 300 Tage nach einer Entscheidung des Friedensrichters, mit der die Ehegatten einen getrennten Wohnsitz belegen dürfen, und weniger als 180 Tage nach der tatsächlichen Zusammenführung der Ehegatten geboren wird;
d. wenn das Kind mehr als 300 Tage nach dem Tag des Beginns der faktischen Trennung geboren wird, wenn die Scheidung wegen faktischer Trennung zulässig ist.

Literatur

  • E.A.A. Luijten (Hrsg.), Das Personen- und Familienrecht im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch (1970)