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Polizeigesetz 1993 | ||||
| Zitattitel | Polizeigesetz 1993 | |||
| Titel | Gesetz vom 9. Dezember 1993 über ein neues Polizeigesetz | |||
| Abkürzung | PolW | |||
| Schematyp | Recht im formalen Sinne | |||
| Umfang | ||||
| Zuständigkeit | Recht der öffentlichen Ordnung | |||
| Status | Abgesagt | |||
| Zulassung und Inkrafttreten | ||||
| Eingereicht am | 27. März 1992 von der Regierung (Cabinet Lubbers III) | |||
| Adoptiert von | Repräsentantenhaus am 30. März 1993;Erstes Zimmer am 7. Dezember 1993 | |||
| Angemeldet | 23. Dezember 1993 | |||
| Veröffentlicht in | stb. 1993, 690 | |||
| In Kraft getreten am | 1. Januar 1994 | |||
| Zurückgezogen/ angehoben | 1. Januar 2013 | |||
| Geschichte | ||||
| Nachfolger von | Polizeigesetz 1957 | |||
| gefolgt von | Polizeigesetz 2012 | |||
| Änderungen | Externe Liste | |||
| Online lesen | ||||
| Polizeigesetz 1993 | ||||
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Das Polizeigesetz 1993 war ein Niederländisches Recht die 1993 gegründet wurde und am 1. April 1994 in Kraft trat. Das Gesetz ersetzte die Polizeigesetz 1957 die einen bundesweit tätigen staatliche Polizei und städtische Polizeikräfte in den größeren Gemeinden. Der Zweck des Polizeigesetzes von 1993 bestand darin, die Führung, Aufgabe und Organisation der Polizei in den Niederlanden sowie die der Polizei unterstellten Behörden zu regeln. Dies basierte auf 25 regionalen Polizeikräften (Regionalpolizei) und eine nationale Truppe mit hauptsächlich unterstützenden Aufgaben (Politik der Nationalpolizei).
Am 1. Januar 2013 wurde das Polizeigesetz 1993 aufgehoben und durch das Polizeigesetz 2012 der in a nationale Polizei police bietet.
Regionale Kräfte verwalten
In jeder Region gab es a Korpsmanager in welchem Königliche Auflösung auf Empfehlung des Innenministers wurde für sechs Jahre aus dem Kreis der Bürgermeister der Gemeinden der Region berufen. Die Leitung der regionalen Polizei lag beim Einsatzleiter, der vom Polizeipräsidenten unterstützt wurde.
Polizeiaufgaben
Nach diesem Gesetz hatte die Polizei die Aufgabe, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten und den Bedürftigen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften Hilfe zu leisten.
Unter der Aufsicht des Bürgermeisters und der Staatsanwaltschaft
Für die strafrechtliche Durchsetzung des Rechtsstaats oder der im Dienste der Justiz wahrgenommenen Aufgaben unterstand die Polizei dem Staatsanwalt. Bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Hilfeleistung unterstand die Polizei der Bürgermeister.
- Dreieckstreffen
Der Bürgermeister und die Staatsanwaltschaft haben sich regelmäßig mit dem Polizeipräsidenten über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Polizei beraten.
- Hinweise
Das Innenminister und die Kommissare der Königin könnten Bürgermeistern und Staatsanwälten Anweisungen erteilen. Der Bürgermeister und der Beamte stellten hierzu die notwendigen Informationen zur Verfügung.
- Hilfestellung und Beschwerdebearbeitung
Das Gesetz regelte auch, wie sich die regionalen Kräfte gegenseitig unterstützen und wie mit Beschwerden über die Polizei umgegangen wird.
Unterstützung durch die Nationale Polizeidienststelle
Dem Landespolizeiamt (KLPD) wurden folgende gesetzliche Aufgaben übertragen:
- nationale und fachpolizeiliche Aufgaben
- Informationen sammeln, analysieren und bereitstellen
- internationaler Informationsaustausch
- nationale Informationen für Einzelpersonen
- Bewachung der Mitglieder des Königshauses und anderer vom Justizminister zu bestimmender Personen.
Kosten und Ressourcen
Für die Landespolizeien standen 2010 insgesamt 3,927 Mrd. € zur Verfügung. Die Lohnkosten des Bürgermeisters, des Polizeieinsatzleiters und der Staatsanwaltschaft wurden nicht berücksichtigt, sondern von den Kommunen und dem Justizministerium getragen, 2010 kostete die KLPD 518 Millionen Euro.