WikiDer > Werbesteuer
Unter dem Decknamen Werbesteuer kann in Die Niederlande bis zum Gemeinde oder ein öffentliche Einrichtung BES ein MwSt werden für öffentliche Durchsagen erhoben, die von der öffentlichen Straße aus sichtbar sind (Art. 227 Gemeindegesetz bzw. Art. 59 FinBES). Dazu gehören Werbetafeln und Leuchtkästen. Die Tatsache, dass die Werbung nur von der öffentlichen Straße aus sichtbar sein muss, führt dazu, dass die Steuer sowohl für Werbeobjekte über Gemeindegrundstücken als auch für Werbeobjekte über privatem Grundstück fällig wird. Insofern unterscheidet sich die Werbesteuer daher von der sog Prekario-Steuer.
Gemeinde- oder Inselsteuerverordnung
Zur Beantwortung von Fragen wie: Wer gilt als Steuerpflichtiger, was ist Gegenstand der Steuer, was ist das steuerpflichtige Ereignis, was ist Steuerbemessungsgrundlage und des Satzes ist die Steuerverordnung der zuständigen Gemeinde oder öffentlichen Stelle zu konsultieren (Art. 217 Gemeindegesetz bzw. Art. 41 FinBES).
Am 11. Januar 2011 hat das Gericht in Arnheim eine Entscheidung gefällt[1] zeigt, dass ein Namensschild in der Regel nicht den Anforderungen an die Werbesteuer genügt. Die betreffende Gemeinde legte eine Untergrenze von 0,1 m . fest2 für eine Anzeige. Das fragliche Typenschild war größer, aber der Schriftzug auf dem Typenschild war kleiner. Das Gericht stellte fest, dass der leere Teil nicht zählte. Die Gemeinde durfte keine Werbesteuer auf dem Namensschild erheben.
Werbesteuer und Dienstleistungsfreiheit der EG
Zuweilen wurde die Frage aufgeworfen, ob die Erhebung einer Werbesteuer gegen EG-Recht verstößt. Insbesondere wurde hinterfragt, ob a Genua die auf Außenwerbung an öffentlichen Plätzen erhobene Steuer verstößt gegen die Anforderungen des EG-Vertrags freier Dienstleistungsverkehr. Es Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vertrat insoweit die Auffassung, dass von einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs keine Rede sein könne, da die Abgabe undeutlich erhoben worden sei und diese Abgabe zudem von geringer finanzieller Bedeutung sei. Siehe EuGH vom 17. Februar 2005, Nr. C-134/03 (viacom).