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Douanestatus

Zollstatus ist der zolltechnische Status von Waren, die sich im Zollgebiet der (Europäischen) Union gelegen.

Beim Transport von Waren von außerhalb der EU ist die Zoll nach Präsentation der Ware feststellen, ob die Zollaufsicht die Ware muss weiterbestehen oder die Beaufsichtigung kann beendet werden. Dies hängt vom Zollstatus der Ware ab.

Bezüglich des Zollstatus gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Gewerkschaftsstatus (bis 1. Mai 2016 Gemeinschaftsstatus genannt)
  • Nicht-Gewerkschaftsstatus (bis zum 1. Mai 2016 Nicht-Gemeinschaftsstatus genannt)

Gemeinschaftsstatus

Waren mit Gemeinschaftscharakter werden Gemeinschaftswaren genannt. Gemeinschaftswaren sind nach der Zollkodex der Gemeinschaft (CDW) Waren, die

  1. werden vollständig in der Europäische Union. Dies sind Waren, die direkt aus der EU stammen, wie z Korn in der EU geerntet, Mineralien die in der EU abgebaut werden usw., aber auch Produkte, die aus Waren hergestellt werden, die direkt aus der EU stammen; Desweiteren Brot das ist gebacken aus Mehl aus EU-Getreide hat Gemeinschaftsstatus.
  2. aus einem nicht zur EU gehörenden Land importiert wurden und dann in die into Bewegungsfreiheit aus der EU mitgebracht. Dies sind Waren, die aus einem sogenannten Drittland (einem Nicht-EU-Land) stammen, in die EU verbracht wurden und für die and Einfuhrzölle und andere Steuern wie MwSt. getroffen worden sind. Diese Waren können in der EU ohne Zollbeteiligung frei verfügbar sein.
  3. in der EU entweder aus oben unter Nummer 2 genannten Waren oder aus einer Kombination von unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Waren hergestellt werden.

Nicht-Community-Status

Nichtgemeinschaftswaren sind alle Waren, die nicht der Definition von Gemeinschaftswaren entsprechen. Diese Waren stehen unter zollamtlicher Überwachung.

Status bei Einreise

Bei der Einfuhr von Waren in die EU geht der Zoll zunächst davon aus, dass es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt. Für Nichtgemeinschaftswaren gelten nach wie vor allerlei Formalitäten, wie die Zahlung von Einfuhrabgaben. Es können sogar Verbote gelten. Solange die Waren zollrechtlich noch Nichtgemeinschaftscharakter haben, bleiben sie unter zollamtlicher Überwachung.

Status bei Fund im Innenraum

Die wichtigste Regel für die Feststellung des Status von Waren beim Auffinden im Inland lautet, dass alle im Zollgebiet der Gemeinschaft beförderten Waren Gemeinschaftswaren sind, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird (z. B. durch Angabe des Codes) T1 auf der Begleitdokument A). Daher sind Zollkontrollen bei Wareneingang sehr wichtig.

Überwachung nach Einreise

Wird nach Gestellung der Waren nachgewiesen, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, entfällt die zollamtliche Überwachung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Güter von einem EU-Hafen zu einem anderen auf dem Seeweg transportiert werden und es sich im Abgangshafen bereits um Gemeinschaftsgüter handelte.

Handelt es sich jedoch um Nichtgemeinschaftswaren, bleibt die zollamtliche Überwachung bestehen. Die Ware muss eine autorisierte Zollziel zu bekommen. Da dies ein vom Zoll zugelassenes Ziel ist, kann der Zoll weiterhin die Kontrolle ausüben. Dieses Ziel kann vorläufig oder endgültig sein. Einer der zollamtlich zugelassenen Bestimmungsorte ist die Überführung von Waren unter a Zollverfahren.

Siehe auch

Externe Links