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Edictum Rothari

Es Edikt von Rothari wurde nach der Regel des Langobardisch König Rothari (606652).

Dieses Edikt war 643 aufgenommen in der vulgäres Latein Sprache, hatte aber immer noch eine starke rechtliche germanisch Charakter. Anfangs lag der Schwerpunkt stark auf der Stammesrecht. Spätere Könige fügten Passagen zum Zivilrecht und zum Strafrecht hinzu.

Im elften Jahrhundert wurde das Edikt Teil des Pavia und Bologna italienisches Recht unterrichtet.

Der Text des Edictum Rothari ist unter anderem erschienen bei der Monumenta Germaniae Historica in dem Teil Leges Langobardorum bearbeitet von Friedrich Bluhmea und Alfred Boretius (Hannover 1868; MGH, Leges in Folio, 4; Nachdruck 1984). Eine Neuauflage ist in Vorbereitung.

Sprachliche Bedeutung

Auch aus sprachlicher Sicht ist das Edictum Rothari von Bedeutung. Um der Bedeutung des Textes gerecht zu werden, wurden viele langobardische Wörter in den Text eingearbeitet.

Einige Wörter sind:

Garethinx (in vielen verschiedenen Varianten, z.B. garethinx gariethix): "öffentliche Versammlung der mit Speeren bewaffneten Langobarden", oder "gesetzlicher Akt über die Sache" (vergleiche Niederländisch Sache). Sie nahmen auch das Edictum Rothari an.

Gafand: "Teil der Vereinbarungen sein" (vergleiche Althochdeutschvant, "Vertrag") oder "nahezu berechtigte Partei zur Beitreibung von einem Schuldner".

gahagium: "Frost".