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Gemeindebeschluss | ||||
| Titel | Gemeindebeschluss vom 15. Juli 2005 | |||
| Umfang | ||||
| Zuständigkeit | öffentliches Recht | |||
| Status | Gültig | |||
| Zulassung und Inkrafttreten | ||||
| Eingereicht am | 26. Mai 2005 von Leterme . Regierung | |||
| Adoptiert von | Flämisches Parlament am 6. Juli 2005 | |||
| Angemeldet | 15. Juli 2005 | |||
| Veröffentlicht auf | 31. August 2005 | |||
| Veröffentlicht in | Belgisches Amtsblatt | |||
| In Kraft getreten am | Unterschiedlich (hauptsächlich 01.01.2006 und 01.01.2007) | |||
| Zurückgezogen/ angehoben | 31. Dezember 2018 | |||
| Geschichte | ||||
| Nachfolger von | Neues Gemeindegesetz (in Bezug auf die flämische Region) | |||
| gefolgt von | Erlass der Kommunalverwaltung | |||
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Es Gemeindebeschluss ist der Dekret vom 15. Juli 2005 des Flämisches Parlament dass der Betrieb der 308 Gemeinden in der Flämischen Region arrangiert. Am 1. Januar 2019 folgt die Erlass der Kommunalverwaltung.
Zuständigkeit
Die Befugnis zur Organisation der Gemeinden und der Provinzen zu arrangieren ist in Belgien übertragen auf die seit 1. Januar 2002 Regionen (Lambermont-Akkord). Das bedeutet, dass Flandern und Wallonien regeln von nun an das Funktionieren von jeweils fünf Provinzen und 308 bzw. 262 Gemeinden. Es Region Brüssel-Hauptstadt hat die Provinzbefugnisse und die Organbefugnisse über die 19 Brüsseler Gemeinden.
Die Regionen können damit das alte „belgische“ Gemeinderecht (verwirrend „Neues Gemeindegesetz“ genannt) weitgehend durch eine eigene Gesetzgebung ersetzen. Das flämische Parlament hat dem (flämischen) Gemeindedekret am 6. Juli 2005 zugestimmt. Dieses Gemeindedekret wurde am 15. Juli 2005 ratifiziert. Die meisten Artikel dieses Dekrets traten am 1. Januar 2007 in Kraft, zu Beginn der Legislative 2007-2012.
Ein separates Dekret, das Provinzdekret, steuert den Betrieb der fünf Flämische Provinzen. Es gibt auch einen separaten CPAS-Dekret und ein Dekret, das die interkommunale Zusammenarbeit regelt. Unter dem Bürgerliche Regierung gibt es 2017 noch einen Erlass der Kommunalverwaltung an die Stelle des Gemeindebeschlusses, des OCMW-Beschlusses und des Beschlusses über die interkommunale Zusammenarbeit treten.
Inhalt
- Titel I: Allgemeine Bestimmungen
- Titel II: It Stadtrat
- Die Organisation, der Betrieb und die Befugnisse der Gemeinderat
- Struktur, Funktionsweise und Befugnisse der Kollegium der Bürgermeister und Schöffen
- Die Ernennung und Befugnisse des Bürgermeister
- Rechtslage, Disziplin, Haftung und Mandatsdatenbank
- Die kommunalen Dienste: die Stadtschreiber, der stellvertretende Gemeindesekretär, der Finanzverwalter und der Management-Team
- Titel III: Personal
- Titel IV: Planung und Finanzmanagement
- Strategische Mehrjahresplanung
- Das Budget
- Ausführung des Haushaltsplans, Finanzmanagement und Ressourcenmanagement
- Buchhaltung, Finanzberichterstattung und Kassenkontrolle
- Inventar, Jahresabschluss und Entlastung
- Titel V: Bestimmungen über die Arbeitsweise der Gemeinde
- Akte der Gemeinde
- Gemeindeeigentum (einschließlich ( Gemeindestraßen)
- Handeln vor Gericht
- Beteiligung der Gemeinden an Rechtspersonen
- Verträge zwischen Gemeinden
- Titel VI: Bürgerbeteiligung
- Reklamationsbearbeitung (evtl. über a Ombudsdienst)
- Beteiligung (Räte und Beratungsstrukturen)
- Bürgeranträge (Mindestanzahl an Unterschriften erforderlich; werden auf die Tagesordnung des Stadtrats gesetzt)
- Petitionen (kann individuell erfolgen; wird von anderen Gremien wie dem Schöffenrat oder einem Gemeinderat behandelt)
- die Gemeinde Volksabstimmung
- Titel VII: Die kommunalen Selbstverwaltungsbehörden
- Die kommunalen Selbstverwaltungsbehörden (IVA)
- Die kommunalen externen autonomen Stellen (EVA)
- Es autonomes kommunales Unternehmen
- Die kommunale externe unabhängige Stelle in privatrechtlicher Form (EVA privat)
- Die autonome städtische Hafengesellschaft (Hafenunternehmen im Sinne der Hafenverordnung vom 2. März 1999)
- Titel VIII: Verwaltungsaufsicht und externe Revision
- Verwaltungsaufsicht bis zum Flämische Regierung und die Provinzgouverneure (einschließlich der Art und Weise, wie dies für Polizeizonen und Notfallzonen)
- Externes Audit (durchgeführt von der Agentur Audit Flandern)
- Titel IX: Zusammenarbeit mit den CPAS
- Titel X: The Bezirke (die innerstädtischen Gebietskörperschaften im Sinne von Artikel 41 des Verfassung)
- Titel XI: Sonstige Bestimmungen
- Notation des Gemeindenamens: von der flämischen Regierung bestimmt
- Zusammenlegung und Aufspaltung von Gemeinden
- Titel XII: Schlussbestimmungen
- Änderungs- und Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Anpassung nach Regionalisierung
Eines der Hauptanliegen bei der Ausarbeitung des Gemeindebeschlusses war es, die Autonomie der Gemeinden so weit wie möglich zu respektieren. In der Gemeindeverordnung - das a Rahmenerlass - Es gilt der Grundsatz, dass die Kommunalbehörden die Verantwortung für die Organisation und Finanzierung der demokratischen Regierungsführung möglichst selbst tragen.
Der für innere Angelegenheiten zuständige flämische Minister nannte die wichtigsten Neuerungen:
- der Vorsitzende der CPAS ist Mitglied der Kollegium der Bürgermeister und Schöffen (verpflichtend ab 2013)
- die Zusammensetzung des OCMW-Rates wird von April auf Januar (nach den Kommunalwahlen) vorgezogen
- die Gemeinden bestimmen die Anzahl selbst Schöffen, das Dekret legt nur ein Maximum fest
- das Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; das kann das Bürgermeister, ein Schiffe oder ein Stadtrat sein
- in der Nominierungsurkunde des Bürgermeisters und der Schöffen können das Enddatum ihres Mandats und der Name des Nachfolgers angegeben werden
- die Möglichkeit der Beschäftigung von Leiharbeitern wird ausgebaut
- die Kommunen erhalten mehr Befugnisse in ihrer Personalpolitik
- es wird eine breitere Möglichkeit der Delegation geben
- ebenfalls Finanzmanagement ist möglich
- ein regionaler Prüfungsausschuss führt die Prüfung der Gemeinden durch
- eine breitere Möglichkeit der Bürgerbeteiligung, einschließlich der Bearbeitung von Beschwerden und der Petition
- das Gemeindeempfänger wird ein Finanzverwalter
- ein Verwaltungsgericht übernimmt die Rolle des (ständige) Vertretung der Provinz, auch bei Streitigkeiten um die Wahlen.
Auch eine Direktwahl des Bürgermeisters gab es bereits im Vorfeld, aber letztlich konnte keine Mehrheit gefunden werden.
Das Dekret regelt auch Petition auf kommunaler Ebene. Im Jahr 2004 schrieb MP Dirk Holemans dafür ein Vorschlag von Dekret[1]. Obwohl dieses Recht in der Verfassung, war es den Bürgern gegenüber dem Gemeinderat bis zum 1. Januar 2007 nicht möglich.
Unkontrollierbarkeit
Nach den Kommunalwahlen wird das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gebildet, das grundsätzlich für sechs Jahre gewählt wird. Durch die Änderungsverordnung vom 29. Juni 2012[2] Seit Beginn der Legislaturperiode am 1. Januar 2013 gibt es ein „Verfahren zur Wiederherstellung der Staatsführung“ (Art. 47bis des Gemeindebeschlusses).
Wenn der Stadtrat einfache Mehrheit stellt die strukturelle Unregierbarkeit her, sie bringt die Flämische Regierung unterrichtet. Das Gouverneur erhält von der flämischen Regierung einen Vermittlungsauftrag. Wenn die flämische Regierung feststellt, dass diese Vermittlung die Unregierbarkeit nicht löst, informiert sie den Gemeinderat. In diesem Fall kann der Gemeinderat dann das Verfahren zur Ernennung eines neuen Bürgermeister- und Schöffenrates einleiten. Nach der Entlassung des Bürgermeisters durch die flämische Regierung ernennen die Gemeinderäte auch einen neuen Bürgermeister. Die Entscheidung kann nur einmal pro Gemeinde pro Wahlperiode getroffen werden.
Da dieses Verfahren möglich ist, wurde es oft verwendet. Im September 2013 war das Turnhout erstmals beworben.[3] 2014 folgten die Gemeinden putte, Denderleeuw, Einzahlungslohn und Zehner.[4] Dieses Verfahren ist oder war auch in anderen Gemeinden bedroht.
Externe Links
- Gemeindebeschluss, Agentur für Inneres
- Gemeindebeschluss im flämischen Kodex
- Entwurf eines Gemeindedekrets auf der Website des Flämischen Parlaments
Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise
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