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Ius commercium

Es jus commercium, oder kurz kommerziell, war die Behörde nach streng römisches RechtEigentum zu erwerben und zu veräußern.[1]

Ius commercium

Es wurde oft begleitet von der jus conubii (Eherecht). Es jus commercium und Konubium waren Rechte verbunden mit dem Römisches Zivilrecht und später auch bei der ius Latii.

Sein Schwerpunkt lag im werden- und Erbrecht vor dem Römische Bürger. Wer ist es? kommerziell konnte weder von einem römischen Bürger erben, noch ihm willentlich etwas hinterlassen. Er konnte auch kein Land besitzen. Zum Beispiel sorgten die Römer im Allgemeinen dafür, dass die zivitiert in den Themengebieten (Provinz) keiner unter sich kommerziell hätten. Also hatte an Sizilien nur die Bürger von Centuripae Landeigentumsrecht auf der ganzen Insel.

Später wurde dieses Recht Einzelpersonen gewährt Wanderfalke (Nicht-Römer) als Ganzes zivitiert.

Siehe auch

Nüsse

  1. Ulpian, Verordnung XIX 5: Commercium est emendi vendendique invicem ius ("kommerziell ist das Recht, untereinander zu kaufen und zu verkaufen").

Verweise

  • Kunst. kommerziell, in F. Lübker - trad. Hrsg. J.D. Van Hoevell, Klassisches Wörterbuch der Künste und Wissenschaften, Rotterdam, 1857, p. 227.
  • Kunst. Civitates, in J. G. Schlimmer - Z.C. Der Bauer, Wörterbuch der griechischen und römischen Antike, Haarlem, 19203, s. 173.
  • Kunst. kommerziell, in J. G. Schlimmer - Z.C. Der Bauer, Wörterbuch der griechischen und römischen Antike, Haarlem, 19203, s. 191.