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Kernongeval

EIN nuklearer Unfall (ebenfalls nuklearer Unfall, nuklearer Unfall oder nuklearer Unfall) ist ein Unfall, bei dem radioaktive Materialien und/oder ionisierende Strahlung Veröffentlichung. Ein besonders schwerer Unfall, bei dem die Gesundheit vieler Personen in einem wesentlichen Bereich um die Anlage gefährdet ist, wird als Atomkatastrophe.

Ein nuklearer Unfall kann verschiedene Formen annehmen, darunter:

  • ein Kernschmelze
  • unbeabsichtigte Freisetzung radioaktiver Stoffe beim Transport
  • unbeabsichtigt kritisch Umwandlung eines (Reaktor-)Aufbaus oder Materials in a Wiederaufbereitungsanlage
  • versehentliche Exposition gegenüber einer radioaktiven Quelle.

Die Unfallursache kann natürlich unterschiedlich sein: Ein Unfall kann beispielsweise durch einen technischen Defekt, durch Unachtsamkeit oder durch eine äußere Ursache wie eine Naturkatastrophe oder einen Terroranschlag verursacht werden.

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Nukleare Unfälle werden international nach dem INES-Skala. Findet außerhalb des Aufstellungsortes keine tatsächliche Exposition gegenüber radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung statt, so spricht man im Allgemeinen von a Vorfall oder Anomalie. Dies ändert nichts daran, dass hierzu auch Beinahe-Unfälle gehören, bei denen fast alle Sicherheitssysteme ausgefallen sind oder bei denen Mitarbeiter eine erhebliche Strahlendosis erleiden, die zu schweren Gesundheitsschäden führt (INES Level 3). Manchmal ist es auch nur für eine lange Zeit nach dem ein Unfall macht deutlich, wie schwerwiegend beispielsweise die Ausbreitung von radioaktivem Material ist.

Haftung

Die Betreiber ziviler Kernanlagen, einschließlich Kernkraftwerke, haften für Unfälle, an denen diese Anlage beteiligt ist. Art und Umfang der Haftung richten sich nach verschiedenen internationalen Abkommen und nationalen Gesetzen.

Ertragen

Die Pariser Konvention (Pariser Übereinkommen über die nukleare Haftung gegenüber Dritten)[1][2] wurde 1960 im Rahmen der Organisation für Ökonomische Kooperation und Entwicklung (OECD) unterzeichnet von 16 Parteien (15 europäische Länder plus Türkei). Es trat am 1. April 1968 in Kraft und wurde 1964 und 1982 durch Protokolle ergänzt. 1963 kam der Brüsseler Zusatzübereinkommen[3] vollbracht. Nach diesem Übereinkommen sind Betreiber verpflichtet, sich gegen nukleare Unfälle zu versichern. Ihre Haftung ist strikt und absolut, aber beschränkt.

Sowohl Belgien als auch die Niederlande haben die Pariser Verbandsübereinkunft unterzeichnet ratifiziert.[4]

Das Wiener Konvention (Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Nuklearschäden) wurde in Wien unterzeichnet am 21. Mai 1963 und trat am 12. November 1977 in Kraft. Das Übereinkommen wurde 1997 durch ein Zusatzprotokoll und ein Supplemental Claims Scheme (CSC) ergänzt, das von mehr als 80 Staaten unterzeichnet wurde.[5]

Nicht alle Länder sind den Verträgen beigetreten: die Föderation des Nuklearsektors Weltnuklearverband führt eine Liste der 35 Länder mit Nuklearanlagen und der Verträge, denen sie beigetreten sind. Leider befindet sich noch immer etwa die Hälfte der Kernreaktoren in Ländern wie China, Iran, Korea, Pakistan, Südafrika und Taiwan, die keine Verträge unterzeichnet haben. Auch die Zersplitterung der Vorschriften über verschiedene Verträge und Protokolle ist ein Hindernis.[6][7]

Grundsätze

1988, im Zuge der Atomkatastrophe von Tschernobyl ein Gemeinsames Protokoll entworfen, um die Pariser und Wiener Konventionen zu koordinieren. Das Schema basiert auf den folgenden Hauptprinzipien[5]:

1. Die Haftung liegt ausschließlich beim Betreiber des Kernkraftwerks;

2. Die Haftung ist unbeschränkt, dh auch wenn kein Verschulden nachgewiesen werden kann;

3. Die Haftung ist je nach Vertrag betragsmäßig begrenzt: Nach dem Wiener Übereinkommen ist kein Höchstbetrag festgelegt, nach dem Pariser Übereinkommen kann der Höchstbetrag bis zu 300 Millionen betragen SDRs (ca. 335 Mio. EUR im Jahr 2016), teilweise zu Lasten des Installationslandes;

4. Die Haftung ist zeitlich begrenzt, in der Regel auf zehn Jahre;

5. Der Betreiber muss sich für seine Haftpflicht versichern, bei unzureichender Haftung muss das Installationsland eingreifen;

6. Gerechtigkeit findet nur in dem Land statt, in dem sich der Unfall ereignet hat;

7. Es sollte keine Diskriminierung zwischen Opfern aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Wohnort geben.

nationale Gesetzgebung

In einigen Ländern (Deutschland, Finnland) ist die zivilrechtliche Haftung unbeschränkt, in der Praxis jedoch auf das Eigenkapital des Herstellers beschränkt. Allerdings gibt es in Deutschland zwischen den vier großen Stromerzeugern einen Solidaritätsvertrag, der Schäden von bis zu 2,5 Milliarden Euro abdeckt.

Atompol

Die Unfallhaftpflichtversicherung findet häufig in einem sog Atompol, für die andere Regelungen gelten als für die normale Haftpflichtversicherung.

Kontroverse

  • Höhe der Entschädigung: Auch die erhöhten Entschädigungsschwellen kommen nicht an den tatsächlichen Schaden einer nuklearen Katastrophe heran.[7][8].
  • Die zeitliche Haftungsbeschränkung wird von Kritikern als zu kurz angesehen, da sich viele Folgen über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erstrecken können.[7]
  • Es wird auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Haftungsbeschränkung um eine verschleierte Subventionsform handelt.[8][9]
  • Wohnen die Opfer in einem anderen Land als dem, in dem sich der Unfall ereignet hat, erleiden sie aufgrund schwieriger internationaler Verfahren eine zusätzliche Behinderung.[7]

Anzahl der Todesfälle