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Lex Ripuaria

Das Lex Ripuaria oder Ripuarisches Gesetz ist ein germanisch Code aus dem 7. Jahrhundert.

Tradition und Inhalt

Der Name kommt von der Ripuarische Franken, eine Allianz von Deutsche Stämme dass der Osten Rheinufer bewohnt.

Des Lex Ripuaria sind fünfunddreißig Manuskripte überliefert. Diese stammen aus der Zeit von Karl der Große, was eine genaue Datierung unmöglich macht. Es wird vermutet, dass die Lex Ripuaria Über 630 wurde schriftlich festgehalten Köln, während der Regierungszeit des Königs Dagobert I (reg. 629-639). Ein früheres Gesetzbuch, das Lex Salica, diente als Grundlage für die Lex Ripuaria. Einige Teile wurden wörtlich kopiert. Nicht alle Teile der Lex Ripuaria sind gleich alt.

Sowohl inhaltlich als auch chronologisch gibt es eine klare Dreiteilung in den Lex Ripuaria:

  • Teil I (Kapitel 1 bis 31):
Dieser Teil enthält unter anderem die Menge der ermittelten wergeld und die Geldstrafen für den Missbrauch und die Tötung freier und unfreier Menschen. Die Regeln bezüglich Raub sind auch in diesem ersten Teil.
Es gibt nur wenige entsprechende Passagen mit den Lex Salica.
Realisierung unter Theuderik I (reg. 511-533).
  • Teil II (Kapitel 32 bis 56):
Dieser Abschnitt enthält Regeln über die Anklage, den Prozess und die Strafe für ein bestimmtes Verbrechen. Auch Situationen wie das Nichterscheinen des Verdächtigen werden behandelt. Es legt auch die Verantwortlichkeiten fest, die ein Meister für seinen Sklaven im rechtlichen Sinne hat.
Große Teile wurden wörtlich aus dem Lex Salica.
Realisierung unter Childebert I (reg. 511-558), Chlotharius II (reg. 558–561) und Childebert II (575–595).
  • Teil III (Kapitel 57 bis 89):
Dieser Abschnitt enthält Bestimmungen zu den Banalitätsrecht. Es konzentriert sich hauptsächlich auf die Beziehung zwischen dem König und seinen Untertanen. So kann beispielsweise die Beleidigung oder Drohung des Königs mit der Todesstrafe geahndet werden.
Teilweise, aber nicht wörtlicher Erwerb der acquisition Lex Salica. Für diesen Abschnitt können auch andere Rechtsquellen verwendet worden sein.
Realisierung unter Dagobert I.

Nach diesen Teilen folgt ein vierter Teil, vermutlich zur Zeit der frühen Karolinger wurde hinzugefügt. Es ist eine Liste von Verbrechen und damit verbundenen Strafen. Da dieser Teil erst später entstanden ist, kann er nicht mehr wirklich 'Ripuarian' genannt werden.

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