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Lex iudiciaria

Das lex iudiciaria war der Name, der einigen gegeben wurde? Gesetze im antiken Rom, die den Betrieb von . beeinflusst Richter und Gerichte (Urteile) musste arrangieren. Die bekannteste davon ist wahrscheinlich die von Gaius Sempronius Gracchus[1].

Lex Sempronia

Über die lex iudiciaria (eigentlich a lex sempronia) des Tribüne plebis Gaius Sempronius Gracchus von 123 oder 122 v. es ist nur bekannt, dass die Justiz zugunsten der Aktien und auf Kosten des Senats reformiert. Zum ersten Mal wurden Senatoren von der Album iudicum selectorum (Liste der ausgewählten Richter). Ob es sich jedoch um ein oder mehrere Gesetze handelt und ob dieses Gesetz/diese Gesetze die gesamte Rechtsordnung betrafen oder nur auf die WiederholungenProzesse (d.h. Erpressungsentschädigung) ist in der Forschung bisher nicht vollständig aufgeklärt.

Dieser Mangel an Klarheit ist eine Folge der schlechten Traditionen zu diesem Thema. Als Grundlage dienen nur wenige, oft widersprüchliche Aussagen der antiken Autoren und einige Fragmente einer Bronzetafel (der sogenannten "Tabula Bembina"), auf der u.a WiederholungenRecht, das in der aktuellen Forschung weitgehend darauf zurückgeht, dass es aus der Zeit der Tribunat von Gaius Sempronius Gracchus.

In unseren Quellen lassen sich drei Varianten unterscheiden. Die erste ist die von Plutarch[2], was von einer Ergänzung zu den bisher dreihundert Senatoren spricht Album iudicum selectorum mit dreihundert Aktien. Livys Version[3] spricht sogar von einer Aufnahme von sechshundert Aktien im Senat, womit sie den Senatoren im Senat zahlenmäßig überlegen sind. Schließlich gibt es noch die Variante, die wir bei . finden Appianus, Velleius Paterculus, Diodorus Siculus, Cicero und Florus[4], die einer vollständigen Übertragung der Zuständigkeit bei den Gerichten (Plural, also nicht nur in Wiederholungen-Prozesse (?)) der Senatoren am Aktien sprechen. Appianus erklärt hiermit, dass der Grund für diese Maßnahme beide Fälle von Bestechung waren, die angeblich das Ansehen der Gerichte gelitten haben (WiederholungenFällen), sowie, damit an die aan Aktien alle Gerichte würden verlegt.

Ursprünglich beabsichtigt, um Klagen im Zusammenhang mit Machtmissbrauch in der Provinz Objektiver betrachtet (nämlich dass Senatoren nicht mehr von Senatoren beurteilt wurden) funktionierte es nicht immer gut. Denn die Richter in der Provinz sagte nichts über die Gier der Werbung (Reich Aktien wer hat dafür bezahlt, in der zu sein Provinz um Steuern zu erheben, Straßen zu bauen usw.), um bei der Aktien, an deren Position die Werbung gehörte[5].

Widerruf und Wiederherstellung der lex sempronia

Im 106 v.Chr. würde a Lex Servilia Caepionis das lex sempronia rückgängig gemacht haben. Aber dieses lex Servilia wurde - wahrscheinlich in 104 v.Chr. - selbst rückgängig gemacht durch a Lex Servilia Glauciae repetundarum. Dieses lex heißt es Justizia zum Aktien und folglich entweder indirekt widerrufen die lex von 106, oder es bestätigte lediglich die Lex Sempronia, für die wahre Natur der lex von 106 ist schwer herauszufinden. Es gibt eine Passage in Tacitus in dem er sagt, dass die Gebühren Serviliae das Justizia vor dem Senat.

Das Lex Servilia von 104 Graben für die Position von Urteile jeder davon Tribüne plebis, Quästor, triumvir kapitalis, Tribune Militum in einem der ersten vier Legionen, Triumvir agris dandis Assignandis gewesen, wer im Senat gesessen oder gesessen hatte, wer infamis die jünger als dreißig oder älter als sechzig waren, die nicht in Rom oder seiner unmittelbaren Umgebung wohnten, Väter, Brüder oder Söhne von Senatoren und die in den überseeischen Gebieten lebten. Das Prätor dass die quaestio Vorsitz, musste 450 Urteile wähle aus, welche Urteile für einen bestimmten Anlass musste per Los bestimmt werden.

Marcus Livy Drusus' lex iudiciaria

Im 91 v. versucht Marcus Livy Drusus minor[6], die von den angesehenen abstammen gens Livia, wenn Tribüne plebis das lex iudiciaria von Gaius, indem er beide schwächt Aktien als Senatoren vor Gericht zugelassen werden.

Fußnoten

  1. Es wird jedoch diskutiert, ob dies lex sempronia sind alleine lex iudiciaria waschen (siehe M. T. Greif, Die 'Leges Iudiciariae' der vorsullanischen Ära, in CQ2 23 (1973), p. 108.).
  2. Gracchus 5.2.
  3. Epit. LX7.
  4. App., Glocke. zivil. ich 22; Blatt. Pat., II 6.3, 13.2, 32.3; Diod., XXXIV/XXXV ​​25,27, 37,9; Flor., II 1,6, 5,3; varro, App. Nicht. 728L; vgl. Tac., Ann. XII 60.4.
  5. cic., Verr. III41.
  6. Appian., Glocke. zivil. ich 35; Blatt. Pat., II 13.2;, Florus, II 6; wohnen., Epit. LXX 10, LXXI 1.

Weiterlesen

  • M. T. Greif, Die 'Leges Iudiciariae' der vorsullanischen Ära, in CQ2 23 (1973), p. 108-126.
  • R. J. Rowland jr., C. Gracchus und die Equiten, in TPAPhA 96 (1965), p. 361-373.