WikiDer > Öffentliche Gewalt
Öffentliche Gewalt oder gemeinsamer offener Angriff ist der offene Verein von Gewalt gegen Personen oder Ware. Selbst Gewalt zu begehen war 2000 für den offenen Angriff nicht mehr erforderlich.[1] EIN Individuell das nichts tut, sondern nur Teil der Gruppe ist, in der ein oder mehrere Gewalttäter sind, macht sich nicht automatisch der offenen Gewalt schuldig. Dies erfordert einen echten Beitrag zur Gewalt. Dieser Beitrag muss nicht in der Begehung von Gewalt bestehen, sondern kann auch darin bestehen, Ressourcen bereitzustellen oder die Gewalt zu fördern. In der Begründung stellt der Justizminister fest, dass „die Bedeutung des Beitrags des Betroffenen nicht zu unterschätzen ist.[2]
Absatz 3 der Tatbestandsbeschreibung sieht vor, dass Artikel 81 keine Anwendung findet. Artikel 81 der Strafrecht: "Gewalt zu begehen ist gleichbedeutend damit, einen Zustand der Bewusstlosigkeit oder Ohnmacht herbeizuführen."[3]
Diese Vergehen ist ein Kriminalität, und ist daher im zweiten Buch des Strafgesetzbuches geregelt. Die Strafbestimmung ist in Artikel 141 enthalten. Dieser Artikel ist eingetreten 1. September1886 in Kraft und wurde geändert in 1984 und 2000.
Änderung im Jahr 2000
Auf 4. Mai2000 die zweite Änderung dieses Gesetzesartikels trat in Kraft. Diese Rechnung die Kriminalisierung öffentlicher Gewalt ausgeweitet. Es war Teil von vier Gesetzesänderungen zu Fußball-Europameisterschaft 2000 „in die richtige Richtung lenken“.[4] Nur SP und GrünLinks gegen diesen Vorschlag gestimmt.[4]
In diesem Änderungsantrag wurden die Worte „mit vereinten Kräften“ durch „in vereinten Kräften“ ersetzt. Vor dieser Änderung lautete daher Artikel 141 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wie folgt: "Wer offen mit vereinten Kräften Gewalt gegen Personen oder Sachen begeht...".[5]
| Niederländisches Recht | |
|---|---|
| Gesetzbuch): | Strafrecht |
| Artikel: | Kunst. 141 Sr |
| Beschreibung: | 1. Wer offen Gewalt gegen Personen oder Sachen in Gemeinschaft ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren und sechs Monaten oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. 2. Der Täter wird bestraft: 1°. mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie, wenn er vorsätzlich Sachen zerstört oder die von ihm begangene Gewalt zu einer Körperverletzung führt; 2°. mit Freiheitsstrafe bis zu neun Jahren oder mit Geldstrafe der fünften Kategorie, wenn die Gewalt zu einer schweren Körperverletzung führt; 3°. mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Jahren oder Geldstrafe der fünften Kategorie, wenn diese Gewalt zum Tode führt. 3. Artikel 81 findet keine Anwendung. |
Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise
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