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Purge

Um den Ruf einer Hexe loszuwerden, könnte ein Verdächtiger säubern' gehen. Der Verdächtige würde sich dann auf eigene Initiative selbst inhaftieren und einen offiziellen Freispruch durch Urteil beantragen Hexerei. Wenn jemand in der Öffentlichkeit "Hexe" genannt wurde und keine formelle Beschwerde wegen Verleumdung beim Gericht einreichte, machte ihn das besonders misstrauisch.

Nach der Festnahme wurden alle Personen, die etwas gegen den/die Kläger zu sagen hatten, in die Kirche geladen. Als niemand erschien oder die Staatsanwälte ihre Behauptungen nicht glaubhaft machen konnten, erklärte das Gericht den Angeklagten für immer von Hexerei frei. Der Verdächtige wurde sofort aus dem Gefängnis entlassen und niemand durfte ihn in der Öffentlichkeit „Hexe“ nennen.

Oft war ein Bereinigungsprozess erfolgreich, er konnte aber auch anders enden. Tanneke Sconyncx von Gottem, zum Beispiel 1602 auf Anraten von Hubrecht Meganck, ihrem Cousin und dem Einheimischen Gerichtsvollzieher, ein Reinigungsvorgang. Infolgedessen wurde sie zu Tode gefoltert.

Jan de Munck von Hooglede ließ sich am 15. Juli 1605 „kühn“ in Nieuwpoort einsperren, um dem Gerede über ihn Einhalt zu gebieten. Die Ratsherren beschlossen, ihn zu quälen, und am 30. August 1605 wurde er Scheiterhaufen stellen.