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Quorum

Mit Quorum (lateinisch; wörtlich: deren) bezeichnet die Mindestanzahl von Personen oder Mitgliedern, die anwesend sein müssen, um Abstimmungsverfahren als gültig anzusehen.

Belgien

Beschlussfähigkeit des Bundesparlaments

Artikel 53 der Verfassung besagt: "Kein Haus kann eine Entscheidung treffen, es sei denn, die Mehrheit seiner Mitglieder ist anwesend."

  • Verfassungsänderungen und Sondergesetze (oder Gemeinschaftsgesetze)
    • Kammer: 100 Mitglieder und mehrheitlich anwesend aus beiden Sprachgruppen
    • Senat: 48 Mitglieder und Mehrheit beider Sprachgruppen (bis 2014)
    • Senat: 40 Mitglieder und mehrheitlich anwesend aus beiden Sprachgruppen
  • Gesetze
    • Kammer: 76 Mitglieder
    • Senat: 36 Mitglieder (bis 2014)
    • Senat: 31 Mitglieder

Hinweis: Im Senat wird die Senatoren von Gesetzes wegen (Kinder des Königs) nicht im Quorum gezählt.

Quorum des flämischen Parlaments

  • Sonderverordnungen: 83 Mitglieder
  • Erlasse: 63 Mitglieder

Hinweis: Bei Dekreten, die nur regionale Zuständigkeiten enthalten, haben die 6 Brüsseler Abgeordneten kein Stimmrecht und zählen nicht zur Beschlussfähigkeit. Bei Abstimmungen über Dekrete, die regionale und gemeinschaftliche Befugnisse umfassen, werden 2 Stimmen mit und ohne die 6 Brüsseler Abgeordneten abgegeben, wenn bei beiden Abstimmungen die Mehrheit mit Ja stimmt, wird das Dekret angenommen.

Die Niederlande

Quorum des Repräsentantenhauses

In dem Repräsentantenhaus das Quorum ist die Hälfte plus eins der Anzahl der amtierenden Abgeordneten. Der Präsident der Kammer eröffnet eine Sitzung nur, wenn er oder sie sicher ist, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder der Kammer anwesend sind, andernfalls kann keine gültige Abstimmung durchgeführt werden. Am 12. August 2020 haben 33 Abgeordnete der Koalition lief aus dem Repräsentantenhaus weg, damit kein Quorum für eine namentliche Abstimmung über eine Bewegung von Abgeordneter Geert Wilders für die Gehaltserhöhung von Pflegekräften.[1][2]

Rechtspersonen

Bei juristischen Personen mit vielen Aktionären oder Mitgliedern kann das Erreichen des Quorums problematisch sein. Denn viele Mitglieder oder Aktionäre werden dem Aufruf nicht folgen und säumen. Bei juristischen Personen können Mitglieder manchmal (Proxy-)Berechtigungen an andere Mitglieder erteilen, wenn diese nicht selbst vor Ort sind Hauptversammlung oder Hauptversammlung anwesend sein können oder wollen, um dennoch das Quorum erfüllen zu können.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so sieht das Gesetz oder die Satzung vor, dass eine zweite Versammlung einzuberufen ist. Diese Versammlung hat ein geringeres oder gar kein Quorum, so dass die Entscheidung noch gültig getroffen werden kann.