WikiDer > Nationales Verbot

Rijksban

Das staatliches Verbot oder Reichsacht (allerdings auch auf Niederländisch acht erwähnt) war in der Heiliges Römisches Reich das weltliche Gegenstück der kirchliches Verbot.

Das Verbot bedeutete, dass durch oder im Namen der Kaiser eine Person oder Stadt wurde außerhalb der Rechtsgemeinschaft des Reiches gestellt. Er oder sie waren alle höflich, feudale und politischer Rechte beraubt. Anfangs galt ein solches Verbot als verbieten in, aber ab dem 15. Jahrhundert änderte sich der Charakter und das Verbot zielte hauptsächlich darauf ab, die Verurteilten zur materiellen Befriedigung zu zwingen. Der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren, in dem das Verbot ausgesprochen wurde, mit dem staatlichen Verbot die Möglichkeit gegeben, bei Bedarf von der verurteilten Person Besitz zu nehmen. Es war übrigens nicht immer einfach, ein solches Urteil vollstrecken zu lassen, denn es gab keine zentrale Instanz, die es überall durchsetzen könnte.[1]

Ein Verbot oder verbieten war ein uraltes Element der Germanisches Recht. Seit 1220 konnte die Reichsacht nicht nur vom Kaiser oder Römischer König ausgesprochen werden, in Artikel 7 der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis wurde festgelegt, dass das nationale Verbot der kirchlichen Behörden nach sechs Wochen Verbot Folge dem. Dazu war kein Gerichtsverfahren erforderlich und es wurde keine Möglichkeit zur Rechtsverteidigung geboten. Später auch staatliche Gerichte Vorratsgeschirr[1] und der Landeskammergericht das staatliche Verbot.

Seit der Mainzer Landfrieden ab 1235[2] Städte und Einzelpersonen, in denen eine gesperrte Person untergebracht war, wurden ebenfalls automatisch gesperrt.

1456 wurde die Stadt the Groningen beim freien Sitzplatz (Lagerhaus) zu Wünnenberg (Biene Paderborn) wurde nach einer Beschwerde von von der Regierung verbannt Dirk van Heukelom. Dieses Urteil wurde jedoch 1465 von einem kaiserlichen Gericht mit der Begründung aufgehoben, das Vorratsgericht habe seine Befugnisse überschritten. Am selben Tag wurde Dirk wiederum vom Kaiser bestellt Friedrich III im staatlichen Verbot gemacht. 1486 wurde die Angelegenheit schließlich gütlich beigelegt.[3]

Die Deutschen verwendeten den Ausdruck In Acht und Bann.[4] denn kirchliche und weltliche Repression gingen hier Hand in Hand.