WikiDer > Kriminelle Beteiligung

Strafbare deelneming

Kriminelle Beteiligung zu Belgisches Strafrecht ist die Beteiligung an a Kriminalität entweder der Mitschuldige entweder der Mitschuldige (Artikel 66-69 des Strafgesetzbuch). Die Teilnahme ist nur in der gesetzlich bestimmten Weise strafbar. Wissen und bereitwillig Handeln ist eine wesentliche Voraussetzung.

Arten der kriminellen Beteiligung

der Mitschuldige

Mittäter sind diejenigen, die an der Ausführung der Straftat mitgewirkt haben oder bei deren Begehung eine notwendige/unerlässliche Rolle gespielt haben oder eingeschaltet. Sie werden als Täter bestraft. Laut der Kassationsgericht die Begriffe „Täter“ und „Mittäter“ haben die gleiche Bedeutung.

In der Praxis werden die Beteiligten fast immer als Mittäter qualifiziert.

Der Mitschuldige

Komplizen sind diejenigen, die eine untergeordnete Rolle gespielt haben: Sie haben Intelligenz oder Waffen oder anderes nützlich Hilfestellung gegeben. In Bezug auf den Komplizen gibt es einen Unterschied in der Bestrafung zwischen a Kriminalität und ein Vergehen. Bei einer Straftat ist die Strafe ein Grad niedriger. Bei einer Ordnungswidrigkeit beträgt die Strafe höchstens zwei Drittel der Strafe des Täters.

Siehe auch

Literatur

  • Jules D'Haenens, Kriminelle Beteiligung, Brüssel, Larcier, 1959, 132 S.
  • Jan Vanheule, Kriminelle Beteiligung, 2010, ISBN 9789400000872