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Uniformverbod

EIN einheitliches Verbot ist das Tragen von Uniformen durch politisch Organisationen. Viele Länder, darunter die Niederlande und Belgien, haben eine solche Bestimmung im Gesetz, die oft als Folge des uniformierten Verhaltens von faschistisch und Nationalsozialist Organisationen kurz vor und während der Zweiter Weltkrieg.

Die Niederlande

In den Niederlanden wurde zunächst ein einheitliches Verbot eingeführt Wetterkräftegesetz von 1936. Dieses Gesetz verbot privaten Organisationen die Durchführung von Aufgaben, die normalerweise von Heer und Polizei hingerichtet wurden. Grund war unter anderem der uniformierte Auftritt der Resilienz-Abteilung des NS B. Während der Besatzungsjahre wurde dieses Verbot von den deutschen Besatzern aufgehoben, trat aber nach der Befreiung wieder in Kraft. Die Bestimmung wurde aus dem Wetterkräftegesetz gestrichen[1], aber es Strafrecht seit 19. September 1933 und immer noch strafbar bis "[tragen oder tragen] in öffentlichen Gewändern oder auffälligen Insignien, die einen bestimmten politischen Anspruch ausdrücken".[2] Dieses letzte Verbot wurde nach 1945 mit Ausnahme eines Einzelfalls nicht mehr angewendet. Am 4. März 1995 wurden in Utrecht „antifaschistische“ Demonstranten auf der Grundlage dieses Gesetzesabschnitts festgenommen, weil sie antinazistische und anarchistische Symbole trugen.[3] Dies führte sofort zu parlamentarischen Anfragen. Überlegungen zur Abschaffung oder Neuformulierung des Artikels[4] führte jedoch nicht zu Gesetzesänderungen: Der Artikel ist bis auf die Strafe identisch mit der Fassung von 1933.[5]

Belgien

1934 wurde der Werd wer Gesetz über die Privatmiliz in Kraft, die ein einheitliches Verbot vorsah.

Nüsse

  1. Wetterkräftegesetz
  2. Strafgesetzbuch, Artikel 435a
  3. René van Swaaningen, Kritische Kriminologie: Visionen aus Europa, s. 190
  4. Parlamentspapier 24400-VII Nr. 45
  5. Rechtliche Hinweise Art.-Nr. 435a WvSr. Die genannten parlamentarischen Dokumente behandeln nur die Bußgeldkategorien und Höchstbeträge.