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Vruchtgebruik

Es Nießbrauchsrecht (Französisch: Usufrucht) ist ein Wirtschaftsrecht Waren verwenden, die Eigentum sei jemand anderem und genieße die Früchte davon. Das Gesetz existierte bereits in der Klassik römisches Recht, und hatte die Absicht, einerseits die Güter im Familienbesitz zu behalten, andererseits aber auch Dritte an den Früchten eine Zeitlang genießen zu lassen.

Das Nießbrauchsrecht ist a Wirtschaftsrecht, d. h. ein Recht, das auf einen Vermögenswert übertragen werden kann. Im Allgemeinen wird ein solches Recht auf a . begründet Immobilien (in den Niederlanden) oder a Eigentum (in Belgien).

Die Person, die das Nießbrauchsrecht hat, wird Nießbraucher genannt. Die Person, die eine mit dem Nießbrauchsrecht behaftete Sache besitzt, ist bloßer Besitzer erwähnt.

Ein besonderes Nießbrauchsrecht ist das Geschäft Belegungsrecht, die speziell für ein Haus gilt. Ein wohnberechtigter Mensch kann mit seiner Familie unbewegliches Vermögen bewohnen.

Nießbrauch kann mit der Erbrecht, zum Beispiel, wenn ein Kind etwas von einem verstorbenen Elternteil erbt, der überlebende Elternteil jedoch den Nießbrauch erhält/behält. Sie können auch etwas verkaufen, legen dabei aber Nießbrauch fest, damit Sie beispielsweise die Früchte weiter erhalten, das Geschäft weiterverwerten können. Der Verkaufspreis ist niedriger.

Belgien

Es Bürgerliches Gesetzbuch definiert Nießbrauch als „das Recht, sich an einer Sache zu erfreuen, die einem anderen gehört, wie dem Eigentümer selbst, jedoch unter der Verpflichtung, die Sache selbst zu erhalten" (Art. 578 CC). In Belgien kann der Nießbrauch an beiden Immobilien wie auf a bewegliches Vermögen (Art. 481 ZGB) und sogar auf Verbrauchsgütern (Waren, die bei der ersten Verwendung vernichtet werden) (Art. 587 ZGB). Dieser Nießbrauch wird als unzulässiger Nießbrauch bezeichnet oder Quasi-Nutzniessung.

Das belgische Recht hat drei Arten Früchte: Naturfrüchte, Industriefrüchte und Zivilfrüchte.

Titel die ein unbewegliches Nießbrauchsrecht vorsehen, müssen auf die zuständige Büro der Allgemeinen Verwaltung der Kulturerbedokumentation (Art. 1 Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 (Hyp.W.)).

Im belgischen Erbrecht werden die Ansprüche des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners grundsätzlich auf Nießbrauch begründet.

Das Vermögenssteuer wird vom Nießbraucher getragen.

Die Niederlande

Nießbrauch kann nicht länger als die Lebensdauer des Nießbrauchers begründet werden. Ist der Nießbraucher eine juristische Person, so endet das Nießbrauchsrecht durch Auflösung der juristischen Person, jedenfalls 30 Jahre nach dem Tag der Gründung. Es gibt Ausnahmen aus der Vergangenheit. So haben beispielsweise Wasserverbände das (vermutlich unbefristete) Nießbrauchsrecht für Grundstücke eingeräumt. Die Übertragung des Nießbrauchs ist über den Notar und die Eintragung im Grundbuch möglich.

In den Niederlanden wird ein Nießbrauch an unbeweglichem Vermögen (oder einem anderen eingetragenen Vermögen) durch die Eintragung einer notariellen Urkunde im öffentliche Daten.

In den Niederlanden ist der Nießbraucher steuerpflichtig für die Vermögenssteuer für die Immobilie und für die Wassersteuern vom Eigentümer erhoben.

Siehe auch