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Warmtewet

Das Wärmegesetz ist ein Niederländisches Recht die am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht Regeln für Regeln vor Fernwärme, Blockheizung und Wärme-Kälte-Speicher und zielt auf die Versorgung von Kleinverbrauchern wie Verbrauchern ab. Mit diesen Typen Energieversorgung es gibt kein landesweites netz, so dass der käufer keine lieferantenwahl hat.

Das Wärmegesetz gilt für Anschlüsse bis maximal 100 Kilowatt, das sind fast alle Haushalte. Es wird geschätzt, dass im Jahr 2014 etwa 8 % aller niederländischen Haushalte, nämlich 600.000, Wärme über Block- oder Fernwärme beziehen werden. Wohnungsbaugesellschaften auf Grundlage des Wärmegesetzes eine Rolle als Energielieferant eingeräumt.

Es wird erwartet, dass am 1. Januar 2022 ein neues Sammelwärmeversorgungsgesetz in Kraft tritt und das bisherige Wärmegesetz ablöst. Das neue Gesetz zielt auf (i) das Wachstum kollektiver Wärmesysteme durch neue Regeln (Marktregulierung); (ii) Transparenz bei der Preisgestaltung; (iii) Verschärfung der Anforderungen an die Versorgungssicherheit; (iv) Gewährleistung der Nachhaltigkeit.[1]

Hintergrund

Das Wärmegesetz bietet Verbrauchern und Unternehmen Schutz, die an lokale Gesetze gebunden sind Wärmenetze, vor allem zu einem zu hohen Preis für die Hitze. Ein Wärmenetz ist ein lokales Rohrsystem, das Wärme von der Quelle zu den Kunden transportiert. Wärmenetze sind in der Regel nicht miteinander verbunden und verfügen über eine eigene Wärmequelle.

Der Schutz kleiner Wärmeverbraucher ist aus zwei Gründen notwendig:

  • Wärme ist in einem kalten Land wie den Niederlanden ein Grundbedürfnis. Das Regierung stellt sicher, dass alle über grundlegende Einrichtungen wie Wasser, Strom und Gas verfügen. Dazu gehört auch Wärme.
  • Die kleinen Wärmeverbraucher sind komplett von einem Wärmelieferanten abhängig, da sie nicht auf einen anderen Wärmelieferanten umsteigen können oder auf Erdgas heizen können.

Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz regelt folgendes:

  • Nationale Höchstsätze für Wärme.
  • Wenn der Wärmelieferant einen Kunden schließen darf.
  • Wenn ein Kunde im Falle einer Störung Anspruch auf Schadenersatz hat.
  • Was muss in der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Wärmelieferanten angegeben werden.
  • Rechte und Pflichten eines Kunden bei der Messung des Wärmeverbrauchs.
  • Möglichkeit, Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kunden und dem Wärmelieferanten einem Streitbeilegungsausschuss vorzulegen.
  • Die Verpflichtung des Lieferanten, Smart Meter verfügbar machen.

Das Behörde für Verbraucher und Märkte prüft, ob die Wärmelieferanten diese Regeln einhalten. Diese Organisation legt auch die Preise fest. Der Wärmehöchstpreis richtet sich nach allen Kosten, die ein Kunde für den Bezug der gleichen Wärme bei einem Gasanschluss aufbringen müsste, dem sogenannten nicht mehr als sonst-Prinzip. Die variablen Kosten betrugen 2018 maximal 24,05 € pro GJ (inkl. MwSt.).[2]

Gesetzgebungsgeschichte

Am 15. September 2003 haben mehrere Mitglieder des Repräsentantenhauses Rechnung eingereicht.[3]Das Abgeordnetenhaus verabschiedete das Wärmegesetz im Juni 2008, der Senat im Februar 2009. Im Juli 2011 wurde ein geänderter Gesetzentwurf zum Wärmegesetz sowie zum Wärmebeschluss und zur Wärmeverordnung veröffentlicht. Der geänderte Vorschlag wurde im Februar 2013 vom Repräsentantenhaus und im Juni 2013 vom Senat angenommen.[4]

Wärmegesetz 2

Im Zuge der Evaluation des Wärmegesetzes im Jahr 2016 kristallisierten sich erste Pläne für eine Erweiterung des Wärmegesetzes heraus. Bei der Ersetzung von Erdgas in der gebauten Umwelt während der Energiewende wird erwartet, dass die kollektiven Heizsysteme eine wichtige Rolle spielen. Die Erweiterung des Gesetzes mit dem Namen „Warmtewet 2.0“ oder „Warmtewet 2“ soll den Aufbau kollektiver Wärmesysteme mit klaren Regelungen erleichtern. Die wesentlichen Säulen des Wärmegesetzes 2 sind Marktregulierung, Tarifregulierung und Nachhaltigkeit.[5]

Ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Wärmegesetz besteht darin, dass neben Verbraucherschutz (Versorgungssicherheit, Tarife) liegt der Fokus im Wärmegesetz 2 auf dem Wachstum und der Nachhaltigkeit von kollektiven Heizsystemen. Dies ist notwendig, um die Ambitionen aus dem Klimaabkommen zu verwirklichen.[5]

Im Februar 2019 informierte Wirtschafts- und Klimaministerin Wiebes das Abgeordnetenhaus über den Beginn des Gesetzgebungsverfahrens. Die Internetkonsultation findet im ersten Halbjahr 2020 statt, danach ist eine Behandlung durch das Haus für Ende 2020/Anfang 2021 geplant. Die Umsetzung des Wärmegesetzes 2 ist für den 1. Januar 2022 geplant.[1]

Marktregulierung

Im Wärmegesetz 2 legen die Kommunen innerhalb klarer nationaler Rahmenbedingungen fest, welche Gebiete für ein kollektives Heizsystem (Wärmeverbund) in Frage kommen. Dieser ausgewiesene Bereich wird als Heatplot bezeichnet. Sowohl öffentliche als auch private Wärmeunternehmen können anbieten, eine integrierte Wärmeversorgung in einem Wärmepark zu errichten. In einem transparenten Benennungsverfahren benennt die Gemeinde das Wärmeunternehmen, das die gesetzliche Aufgabe, eine kollektive Wärmeanlage innerhalb eines Wärmeparks zu möglichst effizienten Kosten mit nachhaltiger und zuverlässiger Qualität zu realisieren, am besten erfüllen kann.[1]

Das Wärmeunternehmen übernimmt die integrale Verantwortung für die Wärmeversorgung (Quellen, Verteilung und Lieferung) und erwirbt daran das ausschließliche Recht innerhalb des Wärmegrundstücks. Diese Monopol ist aufgrund der technisch-wirtschaftlichen Eigenschaften der Wärmeversorgung für die Realisierung notwendig.[1]

Im ersten Entwurf des Wärmegesetzes 2 erfolgt die Konzession eines Wärmegrundstücks an ein Wärmeunternehmen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Mehrere Parteien wünschen sich stattdessen eine feste Amtszeit, um ein ewiges Monopol zu vermeiden. Dabei ist abzuwägen, ob die Gefahr besteht, dass Heizungsunternehmen Investitionen vermeiden.[6]

In der ersten Ausgestaltung wird auch den Netzunternehmen die Möglichkeit offen gehalten, Wärmeunternehmen zu gründen. Aufgrund der Ganzheitlichkeit der Wärmeversorgung würde dies bedeuten, dass auch die Netzgesellschaft in den Betrieb eingebunden wäre. Die niederländische Behörde für Verbraucher und Märkte (ACM) rät daher von dieser Option ohne zusätzliche Regulierung ab, da in der Gesetz über das unabhängige Netzmanagement Ausbeutung ist strikt getrennt von Netzmanagement, die Hauptaufgabe von Netzwerkunternehmen.[7]

Obwohl kollektive Wärmesysteme in der Regel lokale Systeme sind, gibt es eine Ausnahme. Im Süd-Holland Das Wärmeangebot aus der Industrie ist so hoch, dass die Möglichkeit eines regionalen Wärmetransportsystems (der „Warmterotonde“) besteht. In diesem Fall ist es möglich, dass unabhängig von mehreren Produzenten und Lieferanten, die das Transportnetz nutzen, ein Leiter des Transportsystems ernannt wird. Die diesbezüglichen Regelungen sind im Wärmegesetz 2 weiter zu präzisieren.[1][8]

Tarifregulierung

Da es in einem Wärmenetz keine freie Lieferantenwahl für Wärmekunden gibt, ist eine Regulierung der Tarife notwendig. Nach dem Wärmegesetz darf ein Kunde nicht mehr bezahlen, als dieser Kunde sonst für den Bezug von Erdgas bezahlt hätte. Im Wärmegesetz 2 soll diese Verknüpfung mit dem Erdgaspreis aufgegeben werden.[1]

Der Ansatz für die neue Tarifregelung nach dem Wärmegesetz 2 ist, dass die Tarife möglichst kostendeckend (inklusive einer angemessenen Rendite) für das Wärmeunternehmen sein sollen. In der Praxis kann dies bedeuten, dass der Preis pro Heizfläche unterschiedlich ist. ACM überwacht die berechneten Tarife. Die genaue Tarifmethodik muss noch genauer ausgearbeitet werden, einschließlich eines besseren Verständnisses der Kosten.[1]

Nachhaltigkeit

Eines der Hauptziele beim Ersatz von Erdgasnetzen durch Wärmenetze ist die Senkung der CO2Emissionen. Deshalb enthält das erneuerte Wärmegesetz Bestimmungen, die die Nachhaltigkeit von Wärmenetzen gewährleisten. Geplant sind ein jährlicher Nachhaltigkeitsstandard und ein „Sammelrecht“ für Wärmeunternehmen, mit dem sie Restwärme aus der Industrie zu entkoppelten Preisen sammeln können.[1]

Externer Link

Suche Wärmegesetz auf im Wiktionary.