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EIN Konkubinat (Latein:Konkubinat) ist eine außereheliche Gesellschaft von einiger Dauer. (LateinKonkubine = 'zusammen liegen'.)
China
In dem Chinesische Antike Konkubinen gab es schon. Nachdem die Kommunisten in China an die Macht gekommen waren, wurde die erste Razzia durchgeführt polygame Ehen. Als Ergebnis gibt es Festlandchina kein Konkubinat mehr. Im Hongkong goldene bis 1971 die kaiserlichen Gesetze der Qing-Dynastie. Nach der Modernisierung des Gesetzes in Hongkong ist es ab 1971 verboten, eine Konkubine zu haben. Heiraten sind nur erlaubt monogam sein.
Römisches Reich
In dem Römisches Reich war ein Konkubinat eine gesetzlich anerkannte Gesellschaft von Personen, die sich nicht rechtmäßig heiraten durften, zum Beispiel weil einer von ihnen Freigelassener ist (libertus oder liberta), ein Fremder (peregrinus oder peregrina) oder eine Frau ohne Mitgift (d. h. aus Mangel an Konubium (Hochzeit)).[1] Die Soldaten der römisch Legionen durften nicht heiraten. Infolgedessen war Konkubinat im alten Rom üblich. Ehebruch der Konkubina war nach Ansicht der römischen Juristen als Ehebruch strafbar. Die Kinder von a Konkubinat Waren liberi naturales (leibliches Kind).
Unter dem Einfluss der Christentum es wurde allmählich illegitim und schließlich unmoralisch. Augustinus (354–430) lebte vor seiner Bekehrung zum Christentum (im Jahr 386) auch im Konkubinat, verurteilte diese Lebensweise aber später aufs Schärfste.
Die Niederlande
In Holländisch Bürgerliches Gesetzbuch Konkubinat wird nicht als Rechtsform der Gesellschaft angesehen. Das Konkubinat hat immer noch Bedeutung in Unterhaltsfälle. Die Unterhaltspflicht des ehemaligen Mann endet kraft Gesetzes, wenn die unterhaltsberechtigte Person (oft die Ehefrau oder Mutter) mit einer anderen Person zusammenlebt, „als ob sie verheiratet wäre“. Damit entfällt die Unterhaltspflicht des ehemaligen Ehegatten für den anderen. Dieser Artikel 1:160 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wurde durch die Geurtsen-Novelle von 1971 in Kraft gesetzt. Auf diese Weise wird verhindert, dass ein Ex-Partner bewusst nicht wieder heiratet, um den Unterhaltsanspruch behalten zu können.
Belgien
In Belgien gilt die Konkubinat nicht als etwas, das gesetzlich geregelt werden muss (mit Ausnahme von Art. 210 B. W.).[2] Die ehebrecherische Konkubinat gerät jedoch ins Fadenkreuz des belgischen Gerichts, wegen der Ehebruch das ist die Wurzel dieser Konkubinat (oder des Zusammenlebens).[3]
Siehe auch
Nüsse
- ↑Lex Julia und Papia Poppaea.
- ↑A. Heyvaert, Analyse des Personen- und Familienrechts: Theorien zum Personen- und Familienrecht rund um einen Lehrplan der belgischen Technologie, Mecheln, 20024, s. 182.
- ↑A. Heyvaert, Analyse des Personen- und Familienrechts: Theorien zum Personen- und Familienrecht rund um einen Lehrplan der belgischen Technologie, Mecheln, 20024, s. 183.
Referenz
- Kunst. Konkubinat, in J. G. Schlimmer - Z.C. Der Bauer, Wörterbuch der griechischen und römischen Antike, Haarlem, 19203, s. 193.
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