WikiDer > Stromurteil

Elektriciteitsarrest
Elektrizität
Datum23. Mai1921
KörperHoher rat
RichterJr. W. H. der Savornin Lohman, H. Hesse, H.M.A. savelberg, Jr. P. L. von Möwen, B. Ort
Adv.-Gen.L.C. beiser
Art des FallesStrafkammer
VerfahrenKassation
Gesetzgebung310 sr
ThemaStromdiebstahl
StattfindenNJ 1921/564, m.nt.B. M. Taverne
Analog Ferrari-Meter mit Doppelzähler (doppelte Rate). Der Stromverbrauch wird durch die rotierende Scheibe (links vom Pfeil) gemessen, die sich durch die Wirbelstromprinzip. Wenn die Disc gestoppt wird, stoppt der Zähler.

Es Stromsperre (HR 23. Mai 1921, NJ 1921/564) ist ein Beurteilung des Hoher rat das betrifft "Diebstahl"von Elektrizität oder "elektrischer Energie", d. h. von elektrischer Leistung, die über die Zeit integriert ist.

EIN Zahnarzt im Den Haag wiederholt verwendet Stricknadel um die Stromzähler zu stoppen, damit der Verbrauch von die elektrische Energie wurde nicht gezählt.Der Zahnarzt wurde des "mehrfach begangenen Diebstahls" gemäß Artikel 310 . angeklagt sr und wurde von der Gericht und in Beschwerde durch die Gericht bis zu drei Monate Haft verurteilt.

Rechtsfrage

Die zu beantwortende Rechtsfrage lautete in diesem Fall: Kann Strom im strafrechtlichen Sinne als „das einzige Gut“ eingestuft werden?

Stellungnahme des Generalanwalts

Das Rechtsanwalt in seiner Schlussfolgerung vor dem Supreme Court, dass dem Einwand des Beschwerdeführers gegen die Einstufung von Elektrizität als "jegliches Gut" stattgegeben werden sollte, und empfahl daher dem Berufungsgericht, das ergangene Urteil aufzuheben. In seiner Begründung wies er darauf hin, dass nur „materielle Gegenstände“ als „jedes Gut“ qualifiziert werden können.

Besier argumentierte, dass die Verletzung von "wissenschaftlichem, literarischem und künstlerischem Eigentum" nicht als Diebstahl angesehen werden kann und dies daher bei Elektrizität nicht der Fall sein kann. So setzte Besier Elektrizität mit „wissenschaftlichem, literarischem und künstlerischem Eigentum“ gleich und bezeichnete beides als „unkörperliches Vermögen“.

Erwägungen des Obersten Gerichtshofs

Im Kassation verteidigte sich der Zahnarzt mit der Aussage, dass Strom nicht als "das einzige Gut" zu qualifizieren sei, so dass die Tatbestandsbeschreibung in Art.Diebstahl) wurde erfüllt.

Die Kassationsbeschwerde wurde abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden:

Artikel 310 DCC zielt auf den Schutz von Vermögenswerten ab. Sie legt in keiner Weise fest, was unter "jedem Gut" zu verstehen ist. Elektrische Energie sollte aufgrund ihrer Eigenschaften in diese Kategorie eingeordnet werden. (...) Die Umstände, unter denen sich der Beschwerdeführer die elektrische Energie aneignete, prägten die Tatsache zum Diebstahl: Erst wenn er eine Lampe oder einen Motor einschaltete, ging die elektrische Energie in seine Kraft über. Die Entnahme von elektrischer Energie unter Verstoß gegen die Bedingungen, unter denen die Gemeinde dazu berechtigt war, stellt eine unrechtmäßige Aneignung dar.

Um das von Besiers vorgebrachte Argument zu widerlegen, dass Elektrizität mit wissenschaftlichem, literarischem und künstlerischem Eigentum gleichgesetzt werden kann, weist der Hohe Vertreter in seinen Erwägungen darauf hin, dass dieses Eigentum als Produkt des menschlichen Geistes und daher nicht als Vermögenswert angesehen werden kann . zu beschreiben. Der Vergleich mit dem, was heute geistiges Eigentum und Elektrizität genannt wird, ist laut HR fehlerhaft.

Die Schlussfolgerung des BGH – und auch die Beantwortung der Rechtsfrage – war, dass das Abzapfen von Strom, beispielsweise durch Manipulation des Zählers, als Diebstahl angesehen werden kann.

Kritik

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs widersprach einer strikten Anwendung des "Legalitätsprinzips" im Strafrecht: dem Grundsatz, dass nur das strafbar ist, was zuvor vom Gesetzgeber ausdrücklich und eindeutig kriminalisiert wurde. Deshalb ist der Deutsche Strafgesetzbuch hierzu eine gesonderte Bestimmung, § 248c. Die Gefahr der „extensiven Auslegung“ des Supreme Court besteht darin, dass das Missverständnis entstehen kann, dass der Begriff des Diebstahls noch weiter ausgeweitet werden kann. Es wird zum Beispiel im Volksmund als "Diebstahl geistigen Eigentums" bezeichnet, obwohl der Oberste Gerichtshof in dem oben genannten Urteil genau festgestellt hat, dass in diesem Fall kein Diebstahl vorliegt. Dass beim „Diebstahl“ des Stroms ebenso ein Geschädigter betroffen ist wie beim Diebstahl einer materiellen Sache, ist kein entscheidendes Argument, denn die fehlende Strafbarkeit würde zivilrechtliche Schritte nicht ausschließen. Dabei steht das Ziel der Genesung im Vordergrund und nicht das im Strafrecht angestrebte Ziel der „Ergänzung von Leiden“.

Verknüpfung