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Genotspand

Es Vergnügungseigentum (Französisch: antichrèse) ist die ausgediente Rechtsfigur im Belgisches Recht von Versprechen von a Eigentum. Sie gewährt a Wirtschaftsrecht auf dem verpfändeten Grundstück. Dieser Rechtsbegriff richtet sich nach den Artikeln 2085 bis 2091 des Belgisches Bürgerliches Gesetzbuch. Es ist in Vergessenheit geraten, teilweise weil es Sicherheit von dem Sicherheitsrecht begrenzt: nicht die Immobilie selbst, sondern nur die Früchte davon stellen die Sicherheiten dar.

Der Pfandgläubiger des Grundstücks darf das Grundstück nicht gegen Bezahlung aus dem Erlös veräußern, er darf die Früchte des Grundstücks nur zur (teilweisen) Einziehung seiner Schulden einziehen. Er kann zum Beispiel die Immobilie vermieten, um die Miete einzuziehen. Das Lustgebäude ist daher eher a Nießbrauch im Wege der Sicherheit.

Das Pfandgläubiger hat ein Pfandrecht auf dem Grundstück bis zur vollständigen Begleichung der Schuld durch Anrechnung auf die Früchte des Grundstücks

Der bekannte belgische Anwalt Henri De Page hat sich in seinem Handbuch zum belgischen Zivilrecht nicht mit dem Genusseigentum befasst. Wenn Sie zum Beispiel weitere Informationen über die Vergnügungsimmobilie wünschen, Grundsätze der Zivilrecht, das Handbuch von Albert Kluyskenskonsultieren kann.

Siehe auch

  • Pfand (Rechtsform), eines mit dem belgischen Konzept Vergnügungseigentum entsprechenden Begriff im niederländischen Recht.