WikiDer > Iure uxoris
Iure uxoris oder jure uxoris ist ein Latein juristischer Begriff, der übersetzt werden kann als: "nach Gesetz der Ehefrau". Es wird oft verwendet, um einen (adligen) Titel anzugeben, der von einem Mann gehalten wird, der seine Frau aus eigenem Recht besitzt (zB durch Erbschaft).
Der Ehemann einer Erbin wurde Eigentümer des Eigentums und Titels seiner Frau iure uxoris. Im Mittelalter galt dies manchmal auch für regierende Königinnen und Königinnen, zudem wurde der Gemahl des Monarchen selbst Monarch. In einigen Fällen blieb er nach dem Tod seiner Frau König oder Monarch, und manchmal überließ er das Territorium seinen Nachkommen aus einer seiner anderen Ehen (z litauisch Großherzog Wladislaus II. Jagiello, der als Ehemann der Königin HedwigKönig von Polen (obwohl formell gewählt), Polen an seinen ältesten Sohn aus dritter Ehe, Wladislaus von Warna). Im Falle einer Scheidung blieb der Ehemann zunächst Monarch, während die Ehefrau ihren Status verlor (z. Maria von Boulogne und Matthäus I. vom Elsass, die sich 1170 scheiden ließ (man beachte, dass Maria kein Interesse an weltlicher Macht hatte).
Im Portugal Könnte ein Ehemann ein König sein? iure uxoris sobald er der Vater des Erben wurde. Königin Maria I hatte bereits Kinder mit ihrem Mann (der auch ihr Onkel war), als sie den Thron bestieg, also war er damals wie Peter III wurde König. wenn königin Maria II 1836 mit ihrem zweiten Ehemann Ferdinand von Sachsen-Coburg-Gotha verheiratet, dieser neu gewordene Monarch iure uxoris, als im folgenden Jahr ihr erstes Kind zur Welt kam: fortan regierte er zusammen mit seiner Frau als Ferdinand II. ihr erster Ehemann, August von Leuchtenbergandererseits war er nie monarch iure uxorisda er vor der Geburt eines Erben starb.
Der Titel des Königs iure uxoris sollte nicht mit dem von verwechselt werden Prinzgemahl, nur der Gemahl des Königs, aber nicht ihr Mitregent.
Verweise
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- L.F.W.H. gessner, De jure uxoris legati atque legatae, Halle, 1851. (DNB 158952421)
- S. Stryk - C. Herrwieg, Disputatio Inauguralis, De Jure Uxoris In Bona Mariti, Hannover, 1699. (Bayerische StaatsBibliothek digital)
- W.X.A. von Kreittmayr - J.J. Wähler, Index über den Codicem Juris Bavarici Judiciarii, Frankfurt am Main - Leipzig, 1765.