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Soße Cogens (oder jus cogens = Latein: 'obligatorisches Recht') ist ein Begriff aus dem internationales Recht was sich auf Regeln bezieht, die von (fast) allen verwendet werden Zustände akzeptiert werden und für die internationale Community sind von grundlegender Bedeutung. Soße Cogens ist zwingendes Recht: Rechte und ertragen die immer gelten, auch wenn ein Staat ihnen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Soße Cogens stellt somit eine Ausnahme vom Grundsatz der Konsensualismus in dem internationales Recht.
Es besteht keine allgemeine Einigkeit darüber, welche Regeln des Völkerrechts sind und welche nicht Soße Cogens beschriftet werden. Soße Cogens ist ein umstrittenes Konzept, da die Staaten ihre Zustimmung zur Bindung nicht gegeben haben. Es ist jedoch klar, dass die Regeln Völkermord, Piraterie, Sklaverei, RassenDiskriminierung, Aggression und verbieten die rechtswidrige Gewaltanwendung, Soße Cogens sein.[1]
Kein Staat darf mit kollidieren Soße CogensRegeln und jeder Staat hat die Pflicht, Verstöße zu verhindern. EIN Zustimmung die (teilweise) Bestimmungen gegen a . enthält Soße CogensEingabezeile ist (teilweise) null und nichtig. Soße Cogens ist daher eine Einschränkung der allgemeiner Rechtsgrundsatzpacta sunt servanda. Hier ist eine Parallele zum nationalen Privatrecht wo die Vertragsfreiheit per definitionem durch die zwingendes Recht.
Ius cogens wird durch Art. 53 der Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ab 1969:
Jeder Vertrag, der zum Zeitpunkt seines Abschlusses einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts widerspricht, ist nichtig. Eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft als Ganzes als Norm akzeptiert und anerkannt wurde, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch späterer Standard des allgemeinen Völkerrechts gleicher Art.
Literatur
- Thomas Weatherall, Jus Cogens. Völkerrecht und Gesellschaftsvertrag, 2015, ISBN 9781107081765
Hinweis
- ↑Marc Bossuyt und Jan Wouters (2005): Grundlagen des Völkerrechts, Intersentia, Antwerpen usw., S. 92.