EIN Prälatur ist eine Einheit im katholische Kirche in welchem Laien eingearbeitet und weltlichPriesterinkardiniert kann sein, mit a Prälat am Kopf. Normalerweise ist eine Prälatur geografisch definiert, wie z Diözese. Da ist dann von a . die Rede Territorialprälatur. 1995 hatte die katholische Kirche 56 Prälaturen, zum Beispiel die Territoriale Prälatur Loreto.
Mit dem Dekret Presbyterorum ordinis von 7. Dezember1965, hat der Papst seitdem Zweites Vatikanisches Konzil bietet auch die Möglichkeit eines sogenannten Personalprälatur für spezifische pastorale Aufgaben in einer Region, einem Land oder auf globaler Ebene eingerichtet werden.[1] Man könnte also eigentlich von einer Diözese ohne abgegrenztes Territorium sprechen, vergleichbar mit einem Gemeinde. Diese Tatsache bietet der Personalprälatur eine wichtige kirchliche Freiheit, obwohl die Personalprälatur immer eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit von der diözesanBischof.
Es Opus Deis, gegründet 1928, war 28. November1982 durch Papst Johannes Paul II zur Personalprälatur erhoben und bisher die einzige der katholischen Kirche. In dem Codex Juris Canonici ab 1983 betreffen die Kanonen 294 bis 297 die Personalprälaturen.[2]
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Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise- ↑(und) Presbyterorum ordinis, Papst Paul VI, 7. Dezember 1965, www.vatican.va
- ↑können. 294 - Um eine angemessene Verteilung der Priester zu fördern oder besondere pastorale oder missionarische Tätigkeiten für die verschiedenen Regionen oder die verschiedenen sozialen Gruppen durchzuführen, kann der Apostolische Stuhl nach Anhörung der entsprechenden Bischofskonferenzen existierende Personalprälaturen einrichten von Priestern und Diakonen des weltlichen Klerus.
können. 295 - § 1 Eine Personalprälatur unterliegt den vom Apostolischen Stuhl bestimmten Statuten, an deren Spitze ein Prälat als eigener Ordinarius steht, der das Recht hat, ein nationales oder internationales Seminar zu errichten und die Studenten zu kardinieren und auszubilden des Dienstes an der Prälatur für die heiligen Weihen. § 2 Der Prälat hat für die geistliche Ausbildung der von ihm im vorgenannten Titel geförderten Personen sowie für deren angemessenen Lebensunterhalt zu sorgen. können. 296 - Durch Vereinbarungen mit der Prälatur können sich die Laien der apostolischen Arbeit der Personalprälatur widmen; die Art und Weise dieser organischen Zusammenarbeit und die damit verbundenen wesentlichen Pflichten und Rechte sollten jedoch in der Satzung gebührend festgelegt werden. können. 297 - Ebenso sollen die Statuten die Beziehungen der Personalprälatur zu den Ortsordinarien regeln, in deren Teilkirchen diese Prälatur mit vorheriger Zustimmung des Diözesanbischofs ihre pastoralen oder missionarischen Tätigkeiten ausübt oder ausüben will.
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