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Vermögenssteuer ist ein Direkte Steuer die auf die erhoben wurde Leistung der Steuerzahler unabhängig von den Einkünften aus diesem Kapital. Diese Steuer wurde in den Niederlanden lange Zeit nach den Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes (VB) erhoben. Diese wurde 2001 im Rahmen der Steuerreform 2001 zurückgezogen. Trotzdem wird in den Niederlanden das Kapital seither weiterhin besteuert, jetzt aber über die Einkommensteuer. Die Abgabe hat die Form von a Kapitalertragsteuer im Kasten 3. Der Begriff „Vermögenssteuer“ ist eigentlich nicht mehr die richtige Bezeichnung, wird aber heute noch verwendet und bezeichnet die Einkommensteuer, die auf eine feste Rendite auf das Kapital erhoben wird.
Argumente für und gegen Vermögenssteuer
Schon vor Einführung der Einkommensteuer haben Ökonomen wie De Bruyn Kops befürwortete die Einführung einer Vermögenssteuer. Da das Kapital früher hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen bestand, war dieses leichter zu bestimmen als das bewegliche Kapital. Die Vermögenssteuer ist eine Zeitsteuer und keine Periodensteuer. Sie müssen nur die Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt betrachten. Das macht die Erhebung dieser Steuer relativ einfach. Ein Vorteil der Kapitalbesteuerung gegenüber der Besteuerung von Kapitaleinkünften besteht darin, dass nicht zwischen besteuerten Dividendenzahlungen und nicht besteuert oder weniger besteuert Kursgewinne und dieses Scheineinkommen aus Zinszahlungen an Inflation oder zum Ausgleich von Risiken werden nicht besteuert. Aus wirtschaftlicher Sicht ist a Kapitalertragsteuer (eine Steuer auf eine fiktive Kapitalrendite) hat die gleiche Wirkung wie die Vermögensteuer.
Nachteilig ist dagegen die Mobilität der Vermögenswerte. Während in der Vergangenheit ein Kapital hauptsächlich aus unbeweglich Nun, ein Vermögenswert existiert seit dem sind Industrielle Revolution besonders raus Anteile und Fesseln. Durch die freier Kapitalverkehr es ist nicht schwer, sein Vermögen in einen anderen Staat zu verlagern. Dies führte zum Steuertourismus. Bekanntes Beispiel sind die Niederländische Belgier, nämlich Niederländer, die wegen der Vermögenssteuer kurz hinter der Grenze in die belgischen Provinzen Antwerpen und Limburg kam um zu leben. Durch die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland gehen dem Staat oft auch Einkünfte in Form von Einkommensteuern verloren. Die Kosten-Nutzen-Analyse einer Vermögenssteuer ist daher oft umstritten. In vielen Ländern, in denen die Vermögenssteuer abgeschafft wurde, wurden alternativ die Grundsteuern erhöht. Schließlich muss bei der Bewertung des Vermögens eines Steuerpflichtigen immer ein Bewertungskriterium vorliegen. Dies kann bei nicht börsennotierten Wertpapieren wie Anteilen an einer (Familien-) BV zu Schwierigkeiten führen. Ein objektiver Wert ist dort schwieriger zu bestimmen.
Die niederländische Vermögenssteuer
Vermögenssteuergesetz 1964
In den Niederlanden wurde bis einschließlich 2000 eine Vermögenssteuer gemäß den Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes von 1964 erhoben. Kabinett-Pierson in den Niederlanden. Am 1. Januar (Stichtag) eines jeden Jahres wurden zuletzt 0,7 % (dh 7‰) des Vermögens erhoben. Das Kapital setzte sich aus dem Wert des Vermögens abzüglich des Wertes der bestehenden Schulden zusammen. Vermögen bezog sich nicht nur auf Privatpersonen, auch auf Unternehmer wurde Vermögensteuer erhoben. So musste beispielsweise auch das in einem Unternehmen vorhandene Vermögen deklariert werden. Steuerpflichtige mit eigener BV waren bereits durch die erheblichen Zinsen für die Einkommensteuer gedeckt, mussten aber auch den Wert der Beteiligung für die Vermögensteuer angeben. Infolgedessen kann die kombinierte Belastung aus Einkommens- und Vermögenssteuer manchmal hoch werden. Die Vermögenssteuer stieß auf zunehmenden gesellschaftlichen Widerstand. Vor allem vermögende Privatpersonen konnten sich dieser Steuer zunehmend entziehen, indem sie bestimmte Rechtskonstruktionen nutzten oder bewegliches Vermögen in Steueroasen unter das Bankgeheimnis legten und dieses Vermögen in den Niederlanden nicht mehr deklarierten (Steuerbetrug).
Latente Steuerabzug
Bei Steuerpflichtigen, die einkommensteuerlich Unternehmer waren oder als wesentliche Anteilseigner (ab) galten (z. B. DGA), wird häufig noch Vermögen für Zwecke der Vermögensteuer in das Vermögen einbezogen, das noch abzurechnen ist für die Einkommensteuer zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies betrifft das Gesellschaftskapital, in dem bestimmte Veräußerungsgewinne (stille Reserven) oder Steuerrücklagen vorhanden sind. Wenn die Aktien verkauft werden, muss der AB-Inhaber mit den Steuerbehörden abrechnen. Diese zukünftigen Steuerverpflichtungen wurden daher bei der kapitalertragsteuerlichen Bewertung dieser Vermögenswerte berücksichtigt. Dann könnte ein Abzug für latente Steuern angewendet werden, der vom Vermögen für die Vermögensteuer abgezogen wird. (Art. 4 Abs. 4 VB) Folgende latente Steuern wurden berücksichtigt:
- 20% der Reserven (die stillen Reserven, d. h. Veräußerungsgewinne) am Gesellschaftskapital
- 30% der Altersreserve (oft als FOR bezeichnet)
- 5 % des Wertes der ab-Aktien über ihrem Erwerbspreis.
Darüber hinaus ist für Unternehmer die guten Willen in der Steuerbilanz zum Buchwert bewertet. Dieser Buchwert war im Allgemeinen null. (Art. 9 Abs. 6 ZGB)
Eigenes Haus
Bei der vermögenssteuerlichen Bewertung des Wohneigentums konnten 60 % des freien Verkaufswertes angesetzt werden. Dieser sollte dem Wert in bewohntem Zustand entsprechen. Dieser Wert wurde auch für die Einkommensteuer und das Erbschaftsgesetz verwendet, wenn es sich um das Wohneigentum handelte. Auf das Wohneigentum wurde sowohl Vermögenssteuer als auch Einkommensteuer erhoben. Immerhin gab es vor der Einkommensteuer Mietwert pauschal, jetzt Eigenmietwert genannt.
Antiakkumulationsregelung („Lubbers-Regelung“)
Die Antiakkumulationsregelung oder „Lubbers-Regelung“ war eine gesetzliche Regelung in der Vermögenssteuer, die in Art. 14 Absatz 6 CC. Die Regelung sah vor, dass für einen Steuerpflichtigen die Summe der Einkommens- und Vermögenssteuer 68 % (bisher: 80 %) des Einkommens vor Einkommensteuer nicht übersteigen durfte. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Steuerzahler mit großem Vermögen und geringem Einkommen (zB Rentner) ihr Vermögen einkassieren müssen, um ihre Steuern zahlen zu können. Das Schema wurde jedoch von den DGAs häufig missbraucht. Sie konnten ihr Lohneinkommen nach der damaligen Gesetzgebung auf null setzen. Die Gesamtsumme von IB und VB betrug maximal 68 % * null, ergo null. Wegen des Nulleinkommens fiel bereits keine Einkommensteuer an, auch die Vermögenssteuer wurde zurückerstattet. Am Ende wurde überhaupt keine Steuer gezahlt, obwohl diese Gruppe von Steuerzahlern über ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügte. Der Name Lubbers-System bezog sich auf die Familie Lubbers, Hauptaktionär der niederländischen Familie BV Hollandia Kloos, die ebenfalls von diesem System Gebrauch machen konnte.
Vermögenssteuer in Europa
Nicht alle Länder haben eine Vermögenssteuer. Belgien hatte diese Steuer beispielsweise nicht. Dies gab wohlhabenden Niederländern einen steuerlichen Grund, ihren Wohnsitz nach Belgien zu verlegen (Steuerflucht). In folgenden europäischen Staaten wird bzw. wurde eine Vermögenssteuer erhoben:
| Land | Status |
|---|---|
| Dänemark | abgeschafft 1995 |
| Deutschland | abgeschafft 1997 |
| Finnland | abgeschafft 2006 |
| Frankreich | 0,55 % bis 1,8 % |
| Griechenland | 0,8% |
| Irland | abgeschafft 1974 |
| Island | 1,5% |
| Italien | abgeschafft 1992 |
| Liechtenstein | 0,07% |
| Luxemburg | abgeschafft 2006 |
| Die Niederlande | auf etwa 1,7 % (30 % von 5,6 %) |
| Norwegen | 0,9 % bis 1,1 % |
| Österreich | abgeschafft 1994 |
| Spanien | abgeschafft 2008 |
| Schweden | abgeschafft 2007 |
| Schweiz | auf Kantonsebene |
Internationale Aspekte
Das niederländische Vermögensteuergesetz hatte zwei Steuerzahler:
- inländische Steuerpflichtige (natürliche Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden), werden sie mit ihrem weltweiten Vermögen von den Niederlanden besteuert
- gebietsfremde Steuerpflichtige (natürliche Personen, die nicht in den Niederlanden wohnen), werden von den Niederlanden nur für ihr inländisches Vermögen besteuert. Dies sind zum Beispiel Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens in den Niederlanden und unbewegliches Vermögen in den Niederlanden
Seit 2001 erheben die Niederlande eine Einkommensteuer auf das Privatvermögen der Steuerpflichtigen. Dies ist insofern verwirrend, als es formal (rechtlich) als Einkommensteuer bezeichnet wird (so lautet der Titel dieses Gesetzes), aber materiell (wirtschaftlich) eine Vermögenssteuer vorliegt. Die Konzepte Einkommenssteuer (Einkommenssteuer Vermögenssteuer (Vermögenssteuer) werden daher synonym verwendet. Zu den internationalen Aspekten der (Vermögens-)Steuern siehe: Steuerabkommen
Zugehörige Steuern
Kapitalertragsteuer
Ab dem 1. Januar 2001 ist die Vermögenssteuergesetz 1964 zurückgezogen. Seitdem gibt es in den Niederlanden keine gesetzliche Vermögenssteuer mehr. Im wirtschaftlichen Sinne ist jedoch eine Vermögenssteuer geblieben. Dies liegt daran, dass der Steuergesetzgeber ab 2001 eine Kapitalabgabe unter der Bezeichnung Einkommensteuer eingeführt hat Kapitalertragsteuer im Kasten 3 des Einkommensteuergesetz 2001. Das Gesetz geht hierauf von einer festen Rendite nach einem (de facto progressiven) Stufensatz aus und besteuert diese mit dem festen (proportionalen) Satz von 30 %. Das ist noch mehr als die alte Vermögenssteuer, dafür werden Einkünfte aus Vermögen (Zinsen, Dividenden, Pacht und Miete) nicht mehr besteuert. Auch entfällt durch die Einführung des Boxensystems eine Umlage auf das Vermögen einer Gesellschaft oder den Wert der wesentlichen Beteiligungsanteile an der eigenen BV. Bei einem hohen Kapital und einer steuerpflichtigen Rendite von 4 %, auf die zuvor 60 % Einkommensteuer zu entrichten waren, ist der Gesamtsatz von 3,1 % auf rund 1,7 % gesunken. Bei einem großen Kapital und einer steuerfreien Rendite ist der Satz jedoch von 0,7 % auf etwa 1,7 % gestiegen.[1]
Siehe auch die Einkommensteuergeschichte.
Externer Link
- Gesetz vom 16. Dezember 1964, das den Wealth Tax Act 1892 durch eine neue gesetzliche Regelung ersetzt (Wealth Tax Act 1960), Stb. 513, 1964, Volltext
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise |