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Vicarie

EIN vicaria ist nach dem Niederländisches Recht ein Stiftung. Es war ursprünglich ein mittelalterliches juristische Person nach kirchlichem und weltlichem Recht. Von dem Reformation sie sind in den Niederlanden keine spirituellen Einrichtungen mehr. Sie erhielten oft eine andere Funktion und unterstanden nur dem weltlichen Recht. Seit der Einführung des Neues Bürgerliches Gesetzbuch Vicaries haben die gleiche Rechtsjacke wie eine reguläre Stiftung angelegt, unterscheiden sich jedoch in ihrer Herkunft. Im Jahr 2018 sind nur ca. 45 Vikarstiftungen bekannt, die beim Handelskammer mit dem Wort vicaria in ihrem Namen, Pfründe, Vorteil, Friesisch leihen, oder capellanie.[1]

Mittelalter und Reformation

Ursprünglich, im Mittelalter, war der Pfarrer ein abgeschiedener Besitz, dessen Erlös für die Versorgung eines Priesters bestimmt war. Dieses Pfarrer an einem bestimmten Altar eine oder mehrere heilige Messen darbringen, im Gebet an bestimmte Personen gedenken und eventuell weitere im Stiftungsbrief zugewiesene Aufgaben erfüllen mussten. Das Einkommen eines solchen Pfarrers ging an a kolator gewählten Vikar, der von der geistlichen Autorität (dem Bischof) formell in dieses geistliche Amt berufen wurde. Kollatator war der Gründer oder sein Nachfolger, der Kollationsrecht hatte (auch Patronatsgesetz erwähnt). Der Pfarrer war damals Besitzer des Pfarrers zur Verwaltung des Pfarrvermögens verpflichtet ist und zu diesem Zweck im Rechtsverkehr tätig werden könnte.

Während der Reformation stellten die Länder der Regionen die Vikariae unter weltliches Recht und änderten den Bestimmungsort (meistens wurden sie Stipendien) und sie übernahmen die Bestimmungsaufsicht und die Verwaltung der Güter der Vikariae von der geistlichen Regierung.

Moderne Zeiten

In der Praxis ist die juristische Person-Stiftung im Mittelalter lange bevor der Staat im Stiftungsgesetz vom 31. Mai 1956 (stb.327) die (Vikariat als) juristische Personenstiftung formell anerkannte. Erst viel später verstanden die Menschen Vicaria als Rechtsgrundlage. Die Stiftungen funktionierten zunächst auf der Grundlage des in der Praxis entwickelten Gewohnheitsrechts.

Seit der französischen Zeit hat der Staat die Aufsicht über die Stiftungen des Pfarrers zentralisiert. Gemäß dem Erlass des Landesfürsten vom 8. Mai 1814, Nr. 147, übte die Regierung eine präventive Aufsicht über die Bestimmung der Vikäre aus, wie es in jeder Provinz üblich war. Diese Stiftungen blieben dem bestehenden Gewohnheitsrecht unterstellt. Das Gesetz vom 29. Oktober 1892 (Stb.240) führte eine präventive Überwachung der Verwaltung der Vikariatsgüter ein. Diese zentralisierte präventive Aufsicht durch die Regierung endete mit dem Gesetz vom 30. Oktober 1974 (stb.700) und der Einführung von Buch 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

§ 55 Übergangsgesetz Neues Bürgerliches Gesetzbuch sieht vor, dass Vizekanzleien mit Wirkung vom 26. Juli 1976 den Bestimmungen des zweiten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches über Stiftungen unterliegen und damit nunmehr der gerichtlichen Kontrolle unterliegen („repressive Aufsicht“).

Siehe auch