WikiDer > Antidumpingzölle
Antidumpingzölle sein Zollabgaben auf Einfuhren, die eingeleitet werden, weil Waren mit Ursprung in einem anderen Land oder einem anderen Zollunion werden im Bestimmungsland zu deutlich niedrigeren Preisen verkauft als im Ursprungsland. Mit Schluss machen von Gütern zielt auf a Exporteur dieser Waren oft ein neues Verkaufsgebiet für die Waren zu erobern oder zu übersteigen Bestände verlieren. Die vom Bestimmungsland erhobenen Antidumpingzölle sind a Protektionistenabgabe und zielen damit auf den Schutz des eigenen Marktes, insbesondere einer auf ihm tätigen Industrie.
Einfluss völkerrechtlicher Vereinbarungen
Über Dumping- und Antidumpingmaßnahmen wurden völkerrechtliche Abkommen geschlossen. Insbesondere die sog Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen des WTO, insbesondere Artikel VI dieser multilaterales Abkommen. Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorgenannten Abkommen sind in der Abkommen über die Anwendung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, auch bekannt als das Antidumpingabkommen von 1994.
Das Antidumping-Übereinkommen von 1994 enthält detaillierte Vereinbarungen über die Berechnung des tatsächlichen Vorliegens von Dumping, die Verfahren für die Einleitung und Durchführung einer Dumpinguntersuchung, die mögliche Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen, die Einführung und Erhebung von Antidumpingzöllen, die Dauer und Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen und die Offenlegung von Informationen über die Antidumpinguntersuchung .
EG und Antidumping
In der Europäischen Gemeinschaft, die für die Vergabe von Handelsverträgen zuständig ist, wurde das oben genannte Antidumping-Übereinkommen in der Verordnung Rat (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 über den Schutz vor gedumpten Einfuhren aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (Amtsblatt EG vom 3. Juni 1996, Nr. L 56, S. 1 ff.) . Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 (Amtsblatt EG vom 22. Dezember 2009, Nr. L 343, S. 51-73) ersetzt. Die Antidumping-Grundverordnung als sekundäres EG-Recht basiert auf Artikel 133 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Die EG-Verordnung ist daher Teil der gemeinsame Handelspolitik, insbesondere handelspolitische Schutzmaßnahmen der EG. Die Grundverordnung regelt unter anderem:
- Grundsätze: Auf jede gedumpte Ware kann beim Inverkehrbringen in der Gemeinschaft ein Antidumpingzoll erhoben werden Bewegungsfreiheit Schaden verursachen. Eine Ware gilt als Dumping, wenn ihr Ausfuhrpreis in die Gemeinschaft niedriger ist als ein vergleichbarer Preis, der im normalen Handelsverkehr für die gleichartige Ware für das Ausfuhrland festgestellt wird. Das Ausfuhrland ist in der Regel das Ursprungsland. Es kann aber auch ein Zwischenstopp sein.
- Vergleich von Normalpreis und Ausfuhrpreis: Bei der Feststellung, ob Dumping vorliegt, ist ein Vergleich zwischen Normalpreis und Ausfuhrpreis anzustellen. Die Antidumpingverordnung enthält daher Bestimmungen über die Methode zur Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises der Waren. Bei dem Vergleich zur Ermittlung der Dumpingspanne, d. h. des Betrags, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt, werden Faktoren wie (a) die materiellen Eigenschaften, (b) Einfuhrzölle und indirekte Steuer, (c) Rabatte, Abzug und Mengen, (d) Handelsstufe, (d) Transport, Versicherung, Ladung, Umschlag, Entladung und damit verbundene Kosten, (e) Verpackung, (w) Anerkennung, (g) Kosten von Bedienung nach dem Verkauf, (h) Provisionen, (i) Umwandlung von Währungen und (j) andere Faktoren.
- Feststellung einer möglichen Schädigung: Ob ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch Dumping geschädigt wird, bestimmt die Menge der gedumpten Einfuhren und ihre Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren in der Gemeinschaft. Die EG-Antidumpingverordnung regelt den Begriff des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
- Verfahren: Das derzeitige angebliche Dumpingverfahren ist:
- Einleitung des Verfahrens, Einleitung einer Untersuchung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkungen des Dumpings nach einem schriftlichen Antrag eines natürliche Person oder ein juristische Person oder ein nicht eingetragener Verein im auftrag von a Industrie der Gemeinschaft vorgelegt wird. Die Beschwerde kann eingereicht werden beim Kommission oder an einen Mitgliedstaat, der sie der Kommission übermittelt.
- Die Untersuchung, die sowohl das mutmaßliche Dumping als auch die möglichen Beschädigung davon.
- Vorläufige Maßnahmen zur Einführung vorläufiger Einfuhrzölle. Dies ist erst 60 Tage nach Einleitung der Dumpinguntersuchung möglich.
- Verpflichtungen, die zwischen der Kommission und den Exporteur wenn vorläufig festgestellt wurde, dass daraus Dumping und eine Schädigung resultieren. Das Engagement besteht aus einem Exporteur auf freiwillig eine zufriedenstellende Verpflichtung angeboten wurde, seine Preise zu ändern oder die gedumpten Ausfuhren einzustellen.
- Beendigung ohne Maßnahmen oder Einführung endgültiger Antidumpingzölle.
- Rückerstattungsoptionen
- Rückwirkende Wirkung: Gegebenenfalls kann auch vor Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahmen, jedoch nicht vor Einleitung der Untersuchung, ein endgültiger Antidumpingzoll auf Waren eingeführt werden. Unter bestimmten Umständen ist daher die Rückwirkung der Einführung eines Antidumpingzolls zulässig.