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Arrest Benthem
Benthem-Staat
Datum23. Oktober1985
ParteienAlbert Benthem gegen die Königreich der Niederlande
Angelegenheit1/1984/73/111
KörperEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte
RichterR. Ryssdal (Präsident), W. Ganshof van der Meersch, J. Cremona, Thór Vilhjálmsson, D. Bindschedler-Robert, G. Lagergren, F. Gölcüklü, F. Matscher, J. Pinheiro Farinha, L.-E. Pettiti, B. Walsh, Sir Vincent Evans, R. Macdonald, C. Russo, R. Bernhardt, J. Gersing, C. W. Dubbink (Ad hoc)
VorschriftenKunst. 6 Mitglied 1 EMRK
ThemaUnabhängigkeit des Kronberufs; Recht auf ein faires Verfahren
StattfindenAB 1986/1 m.nt.E.M.H. Hirsch Ballin
BR 1986, 65
NJ 1986/102 m.nt. E. A. alkema
ECLIA  ECLI:CE:ECHR:1985:1023JUD000884880

Benthem,[1] ebenfalls Benthem gegen die Niederlande oder Benthem-Staat[2] (EGMR 23. Oktober 1985, AB 1986, 1, NJ 1986, 102[3]) ist das Rufzeichen eines 23. Oktober 1985 von der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) abgeschoben Beurteilung dafür Die Niederlande Grund, die Verwaltungsklage der Krone abzuschaffen.

Fakten und Ablauf

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war folgender.[4] Albert Benthem (1927-2020) war Inhaber des a lpg-Tankstelle in Nordwolde. Als Voraussetzung für den Betrieb dieser Tankstelle gilt a belästigungsrechtliche Erlaubnis notwendig. Benthem hatte dies am 5. April 1976 bei der Gemeinde beantragt. Wie üblich wurde dieser Antrag öffentlich gemacht. Drei Nachbarn protestierten gegen den Antrag aus Angst vor Feuer und Explosionen durch Blitzeinschläge. Der regionale Umweltinspektor riet der Gemeinde, die Genehmigung zu verweigern. Die Gemeinde erteilte die Genehmigung trotzdem, woraufhin der Umweltinspektor am 17. Krone. Die Krone hob die Entscheidung der Gemeinde auf, die Genehmigung zu erteilen.[5] Benthem hatte bereits die beleidigende LPG-Installation installiert. Nach der Aufhebung der Entscheidung durch die Krone forderte ihn die Gemeinde auf, die Unterbringung einzustellen. Benthem legte dagegen Verwaltungsbeschwerde bei der Krone ein. Am 13. Juni 1980 bestätigte die Krone ihre frühere Entscheidung.

Im Dezember 1979 brachte Benthem die Angelegenheit vor den Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. Er argumentierte, dass es sich um einen Fall mit Bürgerrechten und -pflichten handele und dass sein Fall nicht von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verhandelt worden sei, wodurch Artikel 6, erster Absatz, von dem EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). Die Kommission argumentierte, der fragliche Artikel sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar und das Recht auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt worden.

Sowohl die Niederlande als auch Benthem baten um eine Entscheidung der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. Am 20. März 1984 hat die Kommission das Gericht angerufen. Benthems war zu dieser Zeit Konkurs schon ausgesprochen. Der niederländische Richter Gerard Wiarda entschuldigte sich, weil er sich zuvor öffentlich gegen die Berufung der Krone ausgesprochen hatte, an die die Niederlande Cornelis Dubbink zum Ad-hoc-Richter ernannt.[6]

Beurteilung durch das Gericht

Der EGMR erließ sein Urteil am 23. Oktober 1985. Er entschied zunächst, dass es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK) handele (zur Anwendbarkeit des Art.[1] und entschied anschließend, dass die Administrative Disputes Division des State Council, für die das eigentliche Verfahren durchgeführt wurde, das jedoch nur zu einer Stellungnahme an die Krone führte, nicht als unabhängiges Tribunal im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 anzusehen ist EMRK, weil die Kammer keine verbindliche Entscheidung trifft. Es stellte auch fest, dass die Berufung der Krone im Widerspruch zu dieser Vertragsbestimmung stand. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann die Krone nicht als unabhängiges und unparteiisches Gericht angesehen werden, da die Entscheidung in Form eines Königliche Auflösung (ein Verwaltungsakt), der von einem Minister erlassen wird, der dem Parlament und außerdem war er der Vorgesetzte des Umweltinspektors, der den Fall vorgebracht hatte, und die Entscheidung war nicht anfechtbar.

Relevanz

Nach dem Urteil trat am 1. Januar 1988 das Temporary Crown Disputes Act in Kraft[7] (TwK) in Betrieb. Nach diesem Gesetz konnten Streitigkeiten, gegen die zuvor eine Berufung an die Krone möglich war, fortan der Abteilung Administrative Disputes des Staatsrates vorgelegt werden, die bisher nur eine beratende Funktion hatte. Im Verwaltungsrecht bestand der Crown Appeal bis zum Inkrafttreten einer neuen Gerichtsorganisation im Jahr 1994 weiter. Streitigkeiten, für die früher eine Verwaltungsbeschwerde bei der Krone bestand, können heute einem unabhängigen Verwaltungsrichter vorgelegt werden.[8]