WikiDer > Einkommensquelle
Einkommensquelle ist ein Konzept, das, obwohl es nicht in der Einkommensteuergesetz 2001 (Einkommensteuergesetz 2001), spielt aber eine wichtige Rolle bei der Besteuerung in Kasten 1 (Einkünfte aus Arbeit und Haushalt).
Auch Einkünfte aus einer Quelle können und müssen in Feld 1 eingetragen werden. Fehlt eine Quelle, kommt es nicht auf steuerpflichtige positive Einkünfte oder abzugsfähige negative Einkünfte an.
Nach niederländischer Rechtsprechung liegt eine Einkommensquelle vor, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind (alle Kriterien müssen erfüllt sein):
- es besteht eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr;
- die betroffene Person hat die Leistung gewollt (subjektiv);
- der Nutzen vernünftigerweise vorhersehbar (objektiv) ist.
Der erste und dritte Punkt sind hier besonders wichtig. Der Grund dafür ist, dass oft schwer nachzuweisen ist, ob ein Vorteil gewollt ist. Bei positiven Einkünften könnte der Steuerpflichtige ansonsten geltend machen, dass die Einkünfte nicht beabsichtigt und daher nicht besteuert werden, bei negativen Einkünften, dass ein (positives) Einkommen zu erwarten ist.
Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
Eine wirtschaftliche Teilhabe liegt vor, wenn (wirtschaftliche) Tätigkeiten außerhalb des eigenen Kreises stattfinden. Dies kann beispielsweise eine Eintragung in das Handelsregister der Handelskammer, Werbung oder aktive Ansprache potenzieller Kunden (Akquisition). Die Aktivitäten sollten nicht in einer familiären oder hobbymäßigen Atmosphäre stattfinden. Ist letzteres der Fall, kann von einer Einnahmequelle nicht die Rede sein.
Beabsichtigter Nutzen
Dies ist der Fall, wenn die durchgeführten Tätigkeiten davon profitieren sollen. Entsteht der Vorteil ungewollt, so besteht keine Einnahmequelle. Ein Beispiel dafür ist, jemandem einen Rat zu geben, der sich positiv auf diese Person auswirkt. Wenn dieser Rat etwas nicht gegeben wurde, aber ein Teil des erzielten Einkommens dem Berater aus Dankbarkeit zugesprochen wird, dann kann in diesem Fall von einer Einnahmequelle nicht die Rede sein. Der Vorteil war nicht beabsichtigt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige den Vorteil gewollt hat, sondern ob einem Dritten klar ist, ob dies beabsichtigt ist oder nicht.
Zu erwartender Nutzen
Hier geht es darum, ob (objektiv) vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Aktivität jemals einen Vorteil bringt. Dies beinhaltet die Betrachtung der Art der Aktivität, der wirtschaftlichen Situation und der Nachfrage nach der entwickelten Aktivität. Ist dies vernünftigerweise zu erwarten und sind auch die ersten beiden Bedingungen erfüllt, liegt eine Einnahmequelle vor, dh eine Tätigkeit kann beispielsweise über mehrere Jahre Verluste erwirtschaften. Dies ist zulässig, solange damit zu rechnen ist, dass daraus letztendlich Einnahmen generiert werden. Ob dies der Fall ist, kann sehr unterschiedlich sein. Beispielsweise kann es bei einem Maler viel länger dauern, bis ein Vorteil - erwartet - erreicht wird als beispielsweise bei einem Anstreicher.
Die Feststellung, ob eine Einkommensquelle vorliegt, ist nur für Einkünfte aus Kasten 1 und nicht bei Einkünfte aus einer wesentlichen BeteiligungKasten 2 oder Einkünfte aus Spar- und KapitalanlagenKasten 3. Dies sind die Einkommenskategorien:
- der steuerpflichtige Gewinn aus der Geschäftstätigkeit;
- die steuerpflichtigen Löhne und;
- das steuerpflichtige Ergebnis aus anderen Tätigkeiten.
Eigenes Haus
Auch das selbstgenutzte Wohneigentum wird im Steuersystem als Einkommensquelle in Box 1 betrachtet. Dies bedeutet unter bestimmten Voraussetzungen, dass die Leistungen aus dem Wohneigentum besteuert werden, während die anfallenden Kosten abgezogen werden können.[1]
Siehe auch
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise |