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Examen-arrest
Prüfungsurteil
Datum24. Januar1950
KörperOberster Gerichtshof der Niederlande
RichterW.A.J.M. Fick, G.H.A. Februar, A. Rombach, MP kostenlos, A.L.M. van Berckel
Adv.-Gen.G. E. Langemeijer
Art des FallesStrafkammer
VerfahrenKassation
Gesetzgebung46 (zweite), 48, 326 sr
ThemaBetrug; Teilnahme an der Teilnahme
StattfindenNJ 1950/287, m.nt.B.V.A. Rollen

Es Prüfungsurteil (HR 24. Januar 1950, NJ 1950/287) ist ein Beurteilung der Holländer Hoher rat im Zusammenhang mit der Kriminalität von Beteiligung zur Teilnahme.

Fall

Bei einer schriftlichen Prüfung zum Selbständiges Diplom ein Kandidat wurde dabei erwischt, wie er sich für eine andere Person ausgab. Der falsche Kandidat war bis hierhin Versuch bis um Betrug provoziert von der Person, für die er sich ausgab, weil er vor der Prüfung sehr ängstlich war. Der Anstifter hatte seinen Lehrer um Hilfe gebeten und ihn erhalten, der ihm eine Liste mit Namen geeigneter Doppelgänger gegeben hatte, die dieselbe Prüfung bereits bestanden hatten. Dieser Lehrer wurde wegen Mittäterschaft bei der Anstiftung zu einem kriminellen Versuch, Betrug.

Prozess

Der Lehrer war Gericht zu drei Wochen verurteilt Haft und in Beschwerde durch die Gericht bis zu vier Wochen. Es Kassationsbeschwerde wurde abgelehnt.

Rechtsfrage

Ist die Mittäterschaft bei der Anstiftung zu einer Straftat strafbar?

Hoher rat

Der Supreme Court hält diese Form der zusammengesetzten Beteiligung für strafbar. Er argumentiert, dass Handlungen zunehmend „nicht direkt, sondern von mehr intervenierenden Personen“ durchgeführt werden und es inakzeptabel wäre, dass Straflosigkeit durch die Einschaltung eines Vermittlers erreicht werden könnte.

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden:

O. zur dritten Rüge [zum dritten Klagegrund], die diese Mittäterschaft bestreitet, wie in Art. 48 Sr. beschrieben in Kunst. 47, 2° enthielt Anstiftung, bis ein Verbrechen strafbar wäre;
dass bei der Behandlung im Repräsentantenhaus 1880 wurden von einem Parlamentsabgeordneten Zweifel geäußert, ob unter anderem eine Mitschuld an diesen Bestimmungen möglich sei, der erklärte, dass die Erwünschtheit einer Kriminalisierung solcher Fälle im Ausland allgemein erwogen werde, und einen Streit darüber aus unserer Sicht für unerwünscht erklärt ; JustizministerSchlammmann, sagte er in seiner Erwiderung auf den Vorwurf, der Gesetzentwurf schließe diese Straftat aus - obwohl er nur eine Anstiftung zur Mittäterschaft an einer Straftat darlegte und darauf hinwies, dass dieser manchmal auch selbst als Mittäter dieser Straftat gewesen sei crime strafbar – sagte mit Recht, dass die Gestaltung dieser Figuren nicht ausdrücklich spreche, da das Gesetz nicht auf alle Einzelheiten eingehen könne, und meinte, Wissenschaft und Praxis seien in ihrer Betrachtung in keiner Weise behindert und könnten die nötigen Unterscheidungen treffen; obwohl in der Beschreibung der Komplizenschaft in Art. 48, wobei es aus dem Erläuterndes Memorandum Der Hauptpunkt war, die Mittäterschaft unter 1° von der Mittäterschaft und die Mittäterschaft unter 2° von der Provokation zu unterscheiden, wobei das Wort „Tätigkeit“ verwendet wird, das im Zusammenhang mit Art. 47, 1°, in der Antwort der Regierung auf den Bericht des Repräsentantenhauses zu Art. 37 im engen Sinne verstanden wurde, worauf der Bundestagsabgeordnete in seiner vorerwähnten Stellungnahme Bezug nahm; dass jedoch unter den vorgenannten Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers durch Art . 48 diese enge Bedeutung des Wortes „begehen“ beizubehalten – auf die auch weniger Angemessenheit hindeutet, dass der später eingefügte Artikel 134bis in ähnlicher Weise auf „begehen“ verweist – um die Mittäterschaft bei der Anstiftung zu einer Straftat von der Straftat auszuschließen;
dass in dieser seither offen gebliebenen Frage die Annahme der Kriminalität als im Sinne des Gesetzgebers anzusehen ist, der, indem er für das Verhalten des Anstifters wie das des Provozierten die gleiche harte Strafe festsetzt, auch Beihilfen leistet oder dazu beiträgt, dass das Verhalten des ehemaligen auctor Intellectualis nicht weniger strafbar ist als die Hilfeleistung für oder an dem des letzteren körperlichen Täters;
dass darüber hinaus nicht nur immer häufiger Personen Handlungen nicht direkt, sondern durch mehr intervenierende Personen vornehmen, sondern es würde auch nicht darauf ankommen, wenn die Person, der jemand nach Art. 48, 2° Sr. liefert Informationen zur Begehung einer Straftat, die einen Komplizen von der Straftat befreien könnte, weil er die Straftat nicht selbst begeht, sondern zur Begehung durch einen Dritten provoziert, – wie auch nach Art. 134bis Sr. wer versucht, einen anderen in der beabsichtigten Weise zu einer Straftat zu verleiten, bleibt ungeachtet dessen, wie der andere später handelt, strafbar, daher kann der mit dem Beschwerdegrund aufgestellte Vorschlag nicht akzeptiert werden;

Abschließend

Der Oberste Gerichtshof hat zu einem Punkt entschieden, in dem diese Form der Beteiligung (Mitwirkung an Aufhetzung) in der damaligen Literatur nicht als strafbar angesehen wurde.[1]