WikiDer > In urer Abtretung
In dem römisches Recht war ein in urer Abtretung eine Transaktion in Form eines Scheinprozesses. Der Veräußerer und der Erwerber erschienen vor dem Prätor oder der Erkenntnisrichter. Der eine forderte das Gute oder die Person und der andere gab sofort nach. So gab es in der ersten Phase des Prozesses ein Geständnis mit den damit verbundenen bekannten Konsequenzen. Im Anerkennungsverfahren wurde dann vom Richter ein Urteil verfasst. Die Abtretung hatte Rechtskraft. Sie wurde auch vom Gericht registriert.
Auf Niederländisch nennen wir dieses Verfahren auch "willige Gerechtigkeit", eine gerichtliche Entscheidung, die zwischen den Parteien getroffen wurde, die ihr zugestimmt haben. Auch das war eine formelle Übertragung: Das Wie oder Warum der Übertragung wurde nicht berücksichtigt. Möglicherweise gab es keine Entschädigung für den Gewinn mit der actio ex autorität.
Die in iure cessio erscheint nicht mehr in den Texten der Corpus iuris. Die in iure cessio wurde dennoch häufig in der Mittelalter. Beim Übertragen Eigentum es war überall üblich, das Gute in vorsätzlicher Gerechtigkeit für die Einheimischen zu beanspruchen Schöffenbank, damit die Überweisung bekannt und registriert wurde. Ein solches Urteil über willkürliche Gerechtigkeit hatte zwischen den Parteien Rechtskraft: Der Angeklagte konnte das Gute niemals zurückfordern.