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Modinos gegen Zypern | ||
| Datum | 22.04.1993 | |
| Parteien | Alecos Modinos t.Zypern | |
| Angelegenheit | 15070/89 | |
| Aussage | Verstoß Artikel 8 EMRK (8 bis 1) | |
| Körper | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte | |
| Richter | Rolv Ryssdal (Präsident), F. Matscher, R. Bernhardt, A. Spielmann, I. Foighel, F. Bigic, J. Freeland, A. Baka (Ratgeber), G. Pikis (Ad-hoc-Richter) | |
| Sprache des Falls | Englisch und Französisch | |
| Gesetzgebung | Artikel 8 EMRK | |
| Thema | Kriminalisierung Homosexualität; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens | |
Modinos gegen Zypern (EGMR 22. April 1993, Nr. 15070/89) ist das Rufzeichen einer am 22. April 1993 von der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) abgeschoben Beurteilung, die sich auf die Kriminalisierung von Homosexualität zwischen zustimmenden Männern Zypern. Die Klage wurde eingereicht von Aktivist für SchwulenrechteAlecos Modinos gegen die Regierung von Zypern und fiel zugunsten von Modinos.[1] Trotz des Urteils wurde Homosexualität erst am 21. Mai 1998 entkriminalisiert.[2][3][4]
Der Fall Modinos gegen Zypern hat große Ähnlichkeit mit dem Fall Dudgeon gegen Vereinigtes Königreich ab 1981 und Norris gegen Irland von 1988, der festlegte, dass die Gesetze in Nordirland und Irland das Verbot von Homosexualität zwischen zustimmenden Männern verstößt gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.[1]
Hintergrund
Das Verfahren wurde von Alecos Modinos eingeleitet, der mit einem anderen erwachsenen Mann liiert war. Er war auch Präsident der Gay Freedom Movement in Zypern. Er gab an, dass er befürchtete, nach verschiedenen Gesetzen verhaftet und verurteilt zu werden, die Homosexualität zwischen einwilligenden Männern kriminalisierten. Bei den fraglichen Gesetzen handelte es sich um die Abschnitte 171, 172 und 173 des Strafgesetzbuches von Zypern.[1][5]
Modinos hat seinen Antrag am 22. Mai 1989 beim EGMR eingereicht. Dieser Antrag wurde am 6. Dezember 1990 für zulässig erklärt.[1][5]
Zusammensetzung des Raumes
Es Beurteilung wurde am 22. April 1993 von einer Kammer mit neun Richtern erlassen, die sich wie folgt zusammensetzt:[1][5]
- Rolv Ryssdal (Präsident)
- Franz Matscher
- Rudolf Bernhardt
- Alphonse Spielmann
- Isi Foighel
- Federico Bigic
- John Freeland
- Andras Baka
- Georgios Pikis (Ad-hoc-Richter) - abweichend
Das Verkäufer Marc-André Eissen und stellvertretender Sachbearbeiter war Herbert Petzold.
Beurteilung
Am 22. April 1993 wurde entschieden, dass das Gesetz zum Verbot der Homosexualität zwischen einwilligenden Männern deren Privatleben verletzt und daher rechtswidrig ist. Im Fall Modinos gegen Zypern entschied eine Mehrheit von acht Richtern zu einem, dass eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) des Europäische Menschenrechtskonvention. Sie kamen zu diesem Schluss, weil sich die Gesetzgebung nachteilig auf Menschen mit homosexueller Orientierung wie Alecos Modinos auswirkt. Sein Fall wurde daher von einer Mehrheit des EGMR für identisch mit der Situation erklärt, in der ein Aktivist für die Rechte von Schwulenrechten Jeffrey Dudgeon war in Nordirland und David Norris In Irland.[1][5]
Folgen des Urteils
Gesetz zum Verbot von Homosexualität zwischen einwilligenden Männern geändert am 21. Mai 1998, mehr als fünf Jahre später. Die Verzögerung bei der Befolgung des Urteils ist das Ergebnis des Drucks von Ost-Orthodoxe Organisationen und Kirchenführer.[3][4]
Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise
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