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Ubi perikulum (Latein vor dem Wo Gefahr ist) war ein apostolische Konstitution ausgestellt von Papst Gregor X auf 16. Juli1274 während der fünften Sitzung des Zweites Konzil von Lyon. Darin wurden die Verfahren bei der Wahl eines neuen Papst. Durch diese Verfassung wird zum ersten Mal das Konzept der Konklave[1] seinen Einzug machen.
Geschichte
Gregors Vorgänger hatten bereits Vorkehrungen getroffen, um einen reibungslosen Wahlverlauf zu gewährleisten. Diese waren notwendig, weil mehrere weltliche Führer der Wahl eines neuen Papstes ihren Stempel aufdrücken wollten, was in einigen Fällen zu einem Schisma innerhalb der Kardinalskollegium und Feindseligkeiten zwischen der Kirche und weltlichen Führern. 1059. hatte Papst Nikolaus II mit dem StierIn Nomine Dominic das stimmrecht ist beschränkt auf die Kardinalbischöfe, das 1084 auf das gesamte Kardinalskollegium ausgedehnt wurde.
Papst Alexander III erweiterte die Bestimmungen im Jahr 1179 in der DekretLicet de vitanda. Es sah vor, dass die Wahl eines neuen Papstes mit einer 2/3-Mehrheit erfolgen musste. Jede Wahl, bei der diese Mehrheit nicht erreicht wurde, gilt als ungültig. Verzichtet der daher rechtswidrige Kandidat nicht auf seinen freiwilligen Rücktritt, wurde die Absetzung beschlossen und Exkommunikation. Dieses Dekret wurde 1245 erlassen Papst Innozenz IV mit dem Dekret bekräftigt Quia häufiger. Es wurde hinzugefügt, dass ein nicht anwesender Kardinal automatisch das Stimmrecht verlor.
Die Notwendigkeit einer weiteren Verschärfung ergab sich aus dem Wahlverfahren in Viterbo mit Gregor X., dem Autor der Verfassung, selbst zum Papst gewählt. Diese Wahl, die längste in der Geschichte, dauerte vom 30. November 1268 bis zum 1. September 1271 und wurde unter anderem durch das Eingreifen der Verwalter und Einwohner von Viterbo beschleunigt; sie sperrten die Kardinäle ein, um zu einer Entscheidung zu kommen.
Ubi perikulum
Die Verfassung Ubi perikulum folgende Bestimmungen festgelegt:
- Der Zeitraum zwischen dem Tod eines Papstes und dem Beginn eines neuen Konklaves betrug maximal 10 Tage.[2] Das Konklave sollte dort abgehalten werden, wo die Römische Kurie blieb.
- Kardinäle durften eine Eskorte zum Konklave mitbringen, es sei denn, es lagen besondere Umstände (Krankheit) vor. Im letzteren Fall durften zwei Diener den Kardinal begleiten.
- Das Konklave sollte von der Außenwelt isoliert abgehalten werden. Die Kardinäle durften daher keinen Kontakt zur Außenwelt pflegen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führte zum Ausschluss von der Teilnahme und zur Exkommunikation des betreffenden Kardinals.
- Wenn innerhalb von drei Tagen kein neuer Papst gewählt wurde, erhielten die Kardinäle Essensrationen: Ein begrenztes Mittag- und Abendessen für die ersten fünf Tage; hatten sich die Kardinäle noch nicht geeinigt, erhielten sie nur Brot, Wein und Wasser. Auch während des Konklaves erhielten die Kardinäle keine Einkünfte.
- Im Vordergrund stand die Wahl eines neuen Papstes. Andere Angelegenheiten waren diesem untergeordnet, es sei denn, es bestand unmittelbare (Kriegs-)Gefahr.
- Wenn beispielsweise einer der Kardinäle krankheitsbedingt (vorübergehend) das Konklave verlassen musste, wurde die Abstimmung wie gewohnt fortgesetzt. Jeder Kardinal behielt das Recht, dem Konklave beizutreten (auch nach der Zehn-Tage-Frist), unterlag dann aber der gleichen Regelung, die seinerzeit hinsichtlich der Lebensmittelversorgung galt.
- Wenn der Papst in einer anderen Stadt als der Kurie gestorben war, mussten die Kardinäle in diese Stadt gehen, um dort das Konklave zu errichten. Die Ausnahme war, wenn eine Stadt unter ist Interdikt war lokalisiert.
- Die Zusammenarbeit der lokalen Behörden, in denen das Konklave stattfand, war erforderlich. War dies nicht der Fall, wurde das Konklave verschoben.
- Die Kardinäle sollten im Dienste der Kirche wählen und nicht durch Verpflichtungen gegenüber ihren Fürsten.
- Es wurden Gebete für den verstorbenen Papst und für den baldigen Abschluss des Konklaves vorgeschrieben.
Nachwirkungen
Schon unter Papst Adrian V das Dekret wurde mündlich abgelehnt, aber es war Papst Johannes XXI der mit der Verfassung Licet felicis recordationis von 1276 lehnte das Dekret endgültig ab. Papst Celestine V wieder eingeführt Ubi perikulum jedoch wieder.
Nachfolgende Päpste fügten neue hinzu oder verwässerten bestehende. also trad Julius II mit dem Stier Cum Tanto Divino lehnte die Bestechungspraktiken ab und argumentierte Sixtus V in seinem Stier Postquam vs das Kardinalskollegium auf maximal 70 festgelegt. In der Neuzeit sicher Paul VI, dass das Wahlkollegium aus maximal 120 Kardinälen bestehen darf, was unter anderem dadurch erreicht wurde, dass Kardinälen ab 80 Jahren das Wahlrecht entzogen wurde.[3] Letzteres wurde bestätigt von Papst Johannes Paul II, die auch vorsah, dass bei langer Konklavedauer (nach 33 Abstimmungsrunden) statt der 2/3-Mehrheit eine zahlenmäßige Stimmenmehrheit ausreicht.[4] Diese letzte Bestimmung war Papst Benedikt XVI auch umgekehrt.
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise Verweise
Quellen Externe Links
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