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Ernst Hafter
Ernst Hafter
Ernst Hafter um 1922.
Allgemeine Information
Vollständiger NameErnst Sigmund Hafter
GeborenZürich, 9. Dezember1876
VerstorbenKilchberg, 17. März1949
Staatsangehörigkeitschweizerisch
LandFlagge der Schweiz Schweiz
BerufRechtsanwalt, Richter, Professor
Portal  Portalsymbol  Schweiz

Ernst Sigmund Hafter (Zürich, 9. Dezember1876 - Kilchberg, 17. März1949) war ein schweizerischAnwalt, Richter und Professor.

Biografie

Ernst Hafter um 1914.

Hintergrund und Ausbildung

Ernst Hafter wurde 1876 als Sohn eines Politikers geboren Adam Hafter, der in der wohnte Regierungsrat von Zürich, die Regierung des Kantons Zürich. Ernst war ein Halbbruder von Eugen Hafter. Er heiratete zweimal: 1901 das erste Mal mit Magdalene Henriette Springer, einer Tochter eines Berliner Verlegers, das zweite Mal 1938 mit Emilie Bodmer.

1895 begann Ernst Hafter sein Jurastudium an der Universität Zürich. Ein Jahr später, 1896, tauschte er diese Universität gegen die Friedrich-Wilhelms-Universität im Berlin. Im folgenden Jahr studierte er auch a Semester im Straßburg, dass während dieser Zeit nicht bis Frankreich aber bis es Deutsches Kaiserreich gehörte. Anschließend promovierte er 1900 an der Universität Bern mit dem führenden Anwalt Eugen Huber mit einer Dissertation über die Schweizerische Eisenbahnrente.

Professor

Anschließend beschloss Hafter, Strafrecht spezialisieren. 1901 zog er wieder nach Berlin, wo er mit dem deutschen Anwalt zusammengearbeitet hat Franz von Liszt ein Habilitationsskript ausgearbeitet mit dem Titel Die Delikts- und Straffähigkeit der Personenverbände. 1902 gelang ihm mit dieser Dissertation venia legendi (Zulassung) zur Lehre in den Fächern Strafrecht und Straf- und Zivilprozessrecht an der Universität Zürich. 1905 wurde er auch zum außerordentlicher Professor für die Studiengänge Rechtslexikon und Rechtspsychologie sowie für Strafrecht und beide verfahrensrechtlichen Studiengänge. Seit 1911 war er Ordinarius. In der Zeit von 1910 bis 1912 war Hafter Dean an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Später war er von 1922 bis 1924 Rektor Magnificus von dieser Universität. Von 1908 bis 1913 war er Mitglied der Schweizerischer Anwaltsverband. Nachdem er die betrat Universität Genf die Ehrendoktorwürde erhalten hatte, verstarb er 1942 emeritierter Status. In Anerkennung seiner akademischen Laufbahn wurde er damals Regierungsrat von Zürich zum Honorarprofessor ernannt.

Von 1908 bis 1946 arbeitete Ernst Hafter auch als Richter am Kassationsgericht des Kantons Zürich, die damals von Professor . geleitet wurde Friedrich Meilic. Von 1925 bis 1946 war er zudem Präsident des Bundes-Militärkassationsgerichts, dem obersten Militärgericht.

Gruppenportrait des Expertengremiums zur Erarbeitung des Schweizerisches Strafgesetzbuch. Ernst Hafter ist Zweiter von rechts.

Hafter war Autor des Vorentwurfs der Schweizerisches Militärstrafgesetzbuch 1927. Er war auch Mitglied des Sachverständigenausschusses für die Ausarbeitung des Schweizerisches Strafgesetzbuch, in dem außer ihm auch Emil Zürcher, Georges Favey, Carl Stooss, Alfred Gautier, Otto Kronauer und Alexander Reichel saßen. Er spielte eine wichtige Rolle bei der Entstrafung homosexueller Handlungen. Auf der Grundlage seiner Kommentare Nationalrat 1929 einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen gleichgeschlechtlichen Erwachsenen zu legalisieren.

Auszeichnungen

Arbeiten

  • Die Schweizerische Eisenbahnrente, 1900.
  • Die Delikts- und Straffähigkeit der Personenverbande, 1903.
  • Strafe und Sichernde Massnahme im Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuche, 1904.
  • Titelanmasse, 1915.
  • Vorentwurf zu einem Militärstrafgesetzbuch mit Schweizer Motiven, 1918.
  • Strafrecht Patentschutz gegenüber Aktiengesellschaften, 1919.
  • socialwucher, 1920.
  • Strafrecht und Schulden, 1923.
  • Gesetzesänderung und milderes Recht, 1928.
  • Homosexualität und Strafgesetzgeber, 1929.
  • Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts, drei Bände, 1926-1946.
  • Das eidgenössische Strafrecht und die Vorbehalte gegen die Kantone im Sinne des Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, 1939.
  • Wir Anwälte, 1944.

Literatur

  • Nägel, C.Ernst Hafter, Leben und Werk, 1988.

Siehe auch