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EIN Kirchenfabrik ist eine öffentliche Einrichtung, die die für die Ausübung des Anbetung in einem Gemeinde. Solche Einrichtungen gibt es in Belgien, Luxemburg, Italien und bestimmten Regionen Frankreichs.
Etymologie
Es Latein Wort Herstellung (=Bau) wurde bereits in der Römerzeit für einen „Bau zum Wohle der Allgemeinheit“ verwendet. In Verbindung mit dem Wort Kirche (Fabrica ecclesiae) es ist schon von der 6. Jahrhundert bezeichnet die Gesamtheit der Mittel oder Besitztümer, die zur Erhaltung und Verschönerung des Kirchengebäudes und später auch zur Ausübung des Gottesdienstes bestimmt sind.
Nördliche Niederlande
In den nördlichen Niederlanden umfasste die Kirchenfabrik für die Batavenzeit das Gelände für die Kirche und den Friedhof, das Kirchengebäude, den Fonds für den Unterhalt des Pfarrers (den Pfarrfonds), den Fonds für den Unterhalt des Kirchengebäudes und der Fonds für die Gottesdienstkosten.
Nach der Reformation wurde der Erlös der Pfarrkasse zur Bezahlung der reformierten Pfarrer verwendet. Mit den Erlösen der anderen Fonds wurden die Kosten der reformierten Gottesdienste und der reformierten Kirchenbauten bestritten.
Belgien
In Belgien unterliegen die Kirchenfabriken der Autorität des kirchliche Regierung und zu dem von Zivilregierung. Die Leitung der Kirchenfabrik liegt bei der Kirchenrat.
Geschichte
Die Gründung der Kirchenfabriken stammt aus der Zeit des Französische Revolution und die Herrschaft von Napoleon. Während der Französische Revolution alles kirchliche Eigentum wurde enteignet und der Nation zur Verfügung gestellt, unter der Bedingung, dass "für die Kosten des Gottesdienstes, für den Unterhalt der Priester und für den Unterhalt der Armen gebührend gesorgt wird".
Unter dem Nationale Konvention (Nationalkonvent (Frankreich)) und der Verzeichnis die kirchlichen Güter wurden verschwendet. Die Kultuspraxis wurde abgeschafft und viele Geistliche wurden verfolgt. Durch die Konkordat dass der Erste Konsul Napoleon Bonaparte am 15. Juli 1801 (26 messidor des Jahres IX) abgeschlossen mit Papst Pius VII dies hat sich geändert. Am 29. April 1803 wurde der Bischöfe ordnete die Errichtung der Kirchenfabriken und die Aufstellung einer funktionierenden Ordnung an. Ihre Gründung, ihr Betrieb und ihre Zuständigkeit wurden durch kaiserliches Dekret vom 30. Dezember 1809 geregelt. Das unabhängige Belgien nahm das Dekret an. Das Dekret wurde anschließend durch das Gesetz vom 4. März 1870 und ein Dekret vom 7. Mai 2004 geändert und ergänzt.
In Belgien ist es seit dem Konkordat so, dass die Pastoren - später kamen auch andere hierher Geistliche anerkannter Religionen Anspruchsberechtigung - einen bescheidenen Lohn von der Justizministerium - Abteilung für Gottesdienste, und dass die Gemeinden eine Wohnung für den Pfarrer und einen Versammlungsraum für die Kirchenfabrik bereitstellen müssen.
Die Kirchenfabrik hat die Aufgabe, Gottesdienste zu ermöglichen. Das heißt, sie ist verantwortlich für die Instandhaltung des Kirchengebäudes, der Organ, das liturgische Kleidung und der liturgische Gerichte. Sie kümmert sich auch um den Einkauf von Gastgeber, Massenwein, Kerzen und eventuell neue Bettwäsche oder Geschirr. Sie zahlt auch die beiläufig vom Priester und Organist.Die Kirchenfabrik bezieht ihre Einnahmen aus dem Verkauf von Kerzen, ein Teil der Sammlung, das Fehlabsichten, insbesondere bei Beerdigungen und Ehen. Außerdem hat eine Kirchenfabrik oft verpachtete Grundstücke oder vermietete Grundstücke, was der Kirchenfabrik meist nicht gelingt Budget in Balance vorzulegen bei der Stadtrat und der Provinz. Diese sind dann verpflichtet, die Fehlbeträge auszugleichen, besonders hohe Kostenpositionen sind oft intern und externWiederherstellung des Gebäudes und die Restaurierung der Orgel. Da hier große Budgets zur Verfügung gestellt werden müssen, verzögern sich diese Projekte oft.
Dekret vom 7. Mai 2004
Die Rechtsvorschriften über kirchliche Fabriken in Flandern wurden durch ein Dekret vom 7. Mai 2004 (Erlass über die materielle Organisation und Funktionsweise der anerkannten Religionen) angepasst. Alle Kirchenvorstände bestehen künftig aus fünf Mitgliedern, früher waren es neun oder fünf, je nachdem, ob die Gemeinde mehr oder weniger als 5000 Einwohner hatte. Bei dem die Pastor und der Bürgermeister (oder ein katholischer Rats- oder Gemeinderat) dem Kirchenvorstand rechtlich angehörten, ist von nun an nur noch eine Person gesetzliches Mitglied, die vom Bischof Pfarrer ernannt. In den meisten Fällen ist dies der Pfarrer, aber der Bischof kann beispielsweise, wenn es keinen ortsansässigen Pfarrer mehr gibt, einen anderen ernennen.
Der neue Erlass sieht auch eine dreijährige Teilerneuerung des Kirchenvorstandes durch Wiederwahl durch den Kirchenvorstand selbst vor. Bewerben kann sich jeder, der katholisch ist, in der/den Gemeinde(en) der jeweiligen Gemeinde wohnt, zwischen 18 und 75 Jahre alt ist und nicht von der Kirchenfabrik bezahlt wird; die Altersgrenze wurde jedoch später abgeschafft. Diese Kandidaten werden der Pfarrgemeinde bekannt gegeben. Der Kirchenvorstand wählt in ihrer Mitte a Vorsitzende, Sekretär und Schatzmeister.
Die Reform von 2004 sieht auch die Einrichtung eines zentralen Kirchenvorstandes pro Gemeinde vor, wenn es vier oder mehr Gemeinden gibt. (Durchführungserlasse am 05.10.05 noch nicht veröffentlicht.) Dieser Kirchenvorstand wird Gesprächspartner des Stadtrats. Sie erhalten von den verschiedenen Kirchenwerken ein mehrjähriges Budget, in dem sie die Prioritäten festlegen. Damit soll verhindert werden, dass dringende Projekte auf Eis gelegt werden.
Siehe auch
- Kirchenfabrik St. Peter
- Kirchenleitung für das niederländische Äquivalent.
- Dom-Fabrik die Verwaltungseinheit für den Bau der Kathedrale von Utrecht
Externer Link
- Kirchenfabriken auf www.kerknet.be