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Konvention von Minamata über Merkur | ||||
| Vertragsart | Multilateraler Vertrag | |||
| Thema | Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor anthropogenen Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen | |||
| Entworfen | 19. Januar2013 | |||
| Unterzeichnet | 10. Oktober2013 im Kumamoto (Japan) | |||
| In Kraft getreten | 16. August2017 | |||
| Bedingungen für das Inkrafttreten | 90 Tage nach der 50. Ratifizierung in Kraft | |||
| Unterzeichner | siehe Liste auf der Website | |||
| Parteien | siehe Liste auf der Website | |||
| Verwahrstelle | Generalsekretär der Vereinte Nationen | |||
| Sprachen | Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Chinesisch, Russisch | |||
| (beglaubigte Kopie | Beglaubigte Originalkopie in den verschiedenen Sprachen | |||
| Gesamter Text | Niederländische Übersetzung unter www.weten.overheid.nl | |||
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Es Minamata-Konvention oder die Minamata-Konvention über Merkur, ist ein weltweit verbindlicher Vertrag mit 40 Artikeln. Diese Artikel befassen sich mit den Risiken von Quecksilber für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Der Name des Vertrags bezieht sich auf die japanische Stadt Minamata, wo die Bevölkerung einer Quecksilbervergiftung zum Opfer fiel, besser bekannt als die Minamata-Krankheit. Zweck der Konvention ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor anthropogenen Emissionen von Merkur und Quecksilberverbindungen.[1] Die Artikel dieses Übereinkommens beziehen sich unter anderem auf:
- Die Gewinnung von Quecksilber und der Handel damit
- Die Verwendung von Quecksilber in Produkten und Produktionsprozessen
- In Bezug auf quecksilberhaltige Produkte sieht das Übereinkommen vor, dass die Herstellung, Ein- und Ausfuhr einer Reihe von Produkten (aufgeführt in Anhang A Teil I, einschließlich quecksilberhaltiger Batterien und Leuchtstofflampen) soll bis 2020 verboten werden; für andere (insbesondere in Teil II von Anhang A aufgeführt) Zahnmedizinisches Amalgam) sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwendung von Quecksilber zu verringern.
- In den in Anhang B Teil I aufgeführten Produktionsprozessen ist die Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen nach dem angegebenen Datum verboten (dies betrifft die Herstellung von Chloralkali (Chlor, Wasserstoff, Kaliumhydroxid und Natriumhydroxid) bis 2025 und ab Acetaldehyd wo Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator bis 2018 verwendet werden). Bei den in Anhang B Teil II aufgeführten Herstellungsverfahren müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen zu begrenzen.
- Die zu ergreifenden Maßnahmen zur Reduzierung der Quecksilberemissionen im kleinen Goldbergbau
- Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen aus Produktionsprozessen
- Die Lagerung und Behandlung von quecksilberhaltigen Abfällen und die Bewirtschaftung kontaminierter Gebiete
- Finanzielle und technische Unterstützung für die Umsetzung des Übereinkommens
- Information, Sensibilisierung, Bildung, Forschung und Überwachung
Der Vertrag wurde angenommen in Kumamoto am 10. Oktober 2013. Es tritt "am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde" in Kraft. Der Meilenstein der Fünfzig Ratifikationen wurde am 18. Mai 2017 verabschiedet, nach dem Europäische Union (die den Vertrag am 11. Mai 2017 genehmigt hat[2]) und sieben EU-Mitgliedstaaten ihre Ratifikationsurkunden am Sitz der Vereinte Nationen in New York hinterlegt hatte. Der Vertrag wird daher für die Vertragsparteien, die den Vertrag ratifiziert haben, am 16. August 2017 rechtsverbindlich.
Bis zum 1. Juni 2016 hatten 128 Staaten den Vertrag unterzeichnet und 55 ratifiziert; die 55. Party war Finnland. Die aktualisierte Liste dieser Länder ist auf der Website des Übereinkommens zu finden.[3]
Externer Link
http://www.mercuryconvention.org/
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise |