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Cito-arrest
Arbeitsvermittlung Cito
Datumder 24. Oktober1978
KörperOberster Gerichtshof der Niederlande
RichterCh.M.J.A. Monde, Ph.C.M. van der Ven, S. Royer, A. C. van den Blink, HERR. Wijnholt
Adv.-Gen.J. Remmelink
Art des FallesStrafkammer
VerfahrenKassation
Gesetzgebung45 sr
ThemaVersuch, Ausführungsbeginn
StattfindenNJ 1979/52, m.nt.Th.W. von Veen
DD 79.026
ECLIA  ECLI:NL:HR:1978:AC6373

Es Cito-Urteil ist ein StandardBeurteilung der Holländer Hoher rat(HR 24. Oktober 1978, NJ 1979/52). In diesem Urteil formulierte der Oberste Gerichtshof erstmals ein Kriterium für die Grenze zwischen a vorbereitende Handlung und ein Beginn der Ausführung beim Begehen von a Kriminalität.

Fall

Zwei Männer planten zu Agentur für Arbeit Cito in Amsterdam nach einem auszurauben Geld Auto hatte Geld für die wöchentliche Auszahlung geliefert. Sie hatten sich mit einem Mopedhelm und einem Schal oder einem Pullover über dem Gesicht unkenntlich gemacht. Eine Person hatte einen scharfen Muster geladen, schussbereit Gewehr mit ihm, der andere ein leerer Schlafsack. Sie stiegen die Treppe hinauf und klingelten an der geschlossenen Haustür. Die Haustür wurde jedoch nicht geöffnet und die Räuber wurden von der alarmierten Polizei vor Ort festgenommen.

Vor dem Richter hatten die Männer zur Verteidigung, dass ihr Verhalten nur als letzte Probe wegen eines Raubüberfalls zu einem späteren Zeitpunkt. Es wäre also eine Vorbereitung und nicht der Beginn der Vollstreckung eines beabsichtigten Verbrechens gewesen. (Der aktuelle Artikel 46 sr (Strafvorbereitung) gab es damals noch nicht.)

Prozess

Der Verdächtige (der Mann mit der Wochenendtasche) wurde von der festgenommen Gericht verurteilt wegen Versuch bis um Diebstahl. Dieses Urteil ist in Beschwerde durch die Gericht Biene in Abwesenheit Bestätigt. Es Kassationsbeschwerde begann mit einem Brief des Verdächtigen aus einer fremden Zelle. Die Kassationsbeschwerde wurde für zulässig erklärt und vom Obersten Gerichtshof abgelehnt.

Hoher rat

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass das Klingeln der Türklingel mit teilweise bedecktem Gesicht in einem Büro, das ausgeraubt werden soll, schussbereit ist Feuerwaffe und eine leere Wochenendtasche kann als angesehen werden Beginn der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens. Verhaltensweisen können als Beginn der Vollstreckung der beabsichtigten Straftat angesehen werden, „wenn sie von ihrem äußeren Erscheinungsbild her als auf die Vollendung der Straftat gerichtet anzusehen sind“.

Fazit

Dieses Kriterium (äußeres Erscheinungsbild) ist seither ständige Rechtsprechung. In dem Inhaftierung des Grenzbüros (1987) wurde diese Formulierung erweitert.

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