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Rechtspositivisme

Rechtspositivismus ist ein Rechtsphilosophie das gültig Gerade sieht als das Veränderliche Gesetze und Richtlinien die von der ausgestellt wurde Regierung, ohne notwendige Verbindung mit Moral. Dies steht im Gegensatz zu den Naturgesetz die auf einem unveränderlichen Gesetz beruht, das von der Natur gegeben worden wäre.

Dem Rechtspositivismus zufolge ist das Naturrecht problematisch, da auch das sogenannte Grundrecht Werte und Standards sind nicht kollektiv, sondern können sich widersprechen und sogar widersprechen. Dies macht es schwierig, die dynamische, sich wandelnde Natur des Rechts aus naturrechtlicher Sicht zu verstehen, da sich Werte und Normen nicht nur pro Bereich, sondern auch im Zeitablauf unterscheiden. Umgekehrt ist für den Rechtspositivismus die fehlende Verbindung zwischen Recht und den in einer Gesellschaft vorherrschenden Werten und Normen problematisch.

Innerhalb des Rechtspositivismus kann unterschieden werden zwischen normativ Rechtspositivismus wie der von Gustav Radbruch und beschreibend Rechtspositivismus unter anderem H.L.A. Herz. Die Schrecken der NS-Zeit brachten Radbruch jedoch in die Radbruch Formel mit dem er noch Gerechtigkeit eingeführt, wenn die Kluft zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit unerträglich groß wird.

Rechtspositivismus, folgend August ComtesGesetz der drei Stufen, eine dreistufige Rechtsentwicklung:

  • es theonom, theokratisches Denken, der Wille Gottes ist richtig;
  • naturrechtliches Denken, vorrechtliche Normen ethischer Natur;
  • es positives Recht, der Wille des Gesetzgebers ist richtig.

Nach dem Rechtspositivismus ist es die Aufgabe der Rechtswissenschaftler positives juristisches Material zu analysieren, zu beschreiben und in Rechtsnormen zu überführen und in eine hierarchische Rechtsnormenstruktur zu ordnen. Der Rechtswissenschaftler beschäftigt sich vor allem mit Rechtsnormen oder rechtlich relevantem menschlichem Verhalten.

Hier wird betont, dass das Recht ein menschliches Produkt ist und dass es daher veränderbar ist. Gerichtliche Entscheidungen sind überprüfbar. Sie sind wahr, wenn sie dem positiven Gesetz entsprechen, und falsch, wenn sie es nicht sind. Das Recht wird als sachlich angesehen. Im anwendbaren positiven Recht sind alle Rechtsnormen, die formal korrekt aufgestellt wurden. Der ethische Gesichtspunkt hat daher keinerlei Konsequenzen für die Rechtsanwendung. Im Rechtspositivismus gibt es keinen logisch notwendigen Zusammenhang zwischen Recht und Moral.

Der Rechtspositivismus von John Austin (1790-1859) und H.L.A. Herz (1907-1992) betrachtet das Studium einer Rechtsordnung als wertfreie, wissenschaftliche Tätigkeit, vergleichbar mit der Tätigkeit eines Naturwissenschaftlers. Sie will die Untersuchung dessen, was Recht ist, unabhängig von der moralischen Diskussion darüber machen, wie Recht sein sollte und wann es befolgt werden sollte.

Austins Theorie (Recht und Befehl) gibt eine einfache, auf den ersten Blick plausible Beschreibung des Rechtsbegriffs: Er besteht aus Verhaltensregeln des obersten Herrschers, der souveränen Regierung, die diese gegebenenfalls mit Sanktionen durchsetzt. Erstens besteht das Recht nach ihm aus Vorschriften, um auf eine bestimmte Weise zu handeln. Dies gilt auch für andere gesellschaftliche Phänomene wie Moral und Etikette. Gesetzliche Regelungen unterscheiden sich hiervon, weil sie von einer zentralen Stelle, der souverän Regierung. Darüber hinaus hat das Recht im Gegensatz zu Moral und Etikette die Funktion, für einen geordneten gesellschaftlichen Verkehr zu sorgen. Effektivität steht in seiner Vision an erster Stelle. Die Wirksamkeit ist zum Teil dadurch gewährleistet, dass Rechtssubjekte natürlich den Vorschriften der souveränen Regierung gehorchen müssen. Austin definiert das Recht daher als „die Befehle des Souveräns, die durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden“.

Herz (Gesetz und Regeln) nuanciert dies, weil das Recht nicht allein auf Macht beruht, sondern auch, weil die Stellung der obersten Rechtsorgane, wie des Gesetzgebers selbst, ebenfalls auf Rechtsermächtigung beruht. Er argumentiert in Der Begriff des Rechts (1961), dass dieses Recht mehr ist als bloßer Gehorsam gegenüber einer souveränen Regierung, verursacht durch Androhung von Sanktionen und Gewohnheitsbildung. Hart hat eine Reihe von Einwänden gegen Austins Rechtstheorie.

Ein erster Einwand ist, dass bloße Gewohnheitsbildung und äußerer Zwang im Allgemeinen nicht ausreichen, um Gesetzesgehorsam zu erklären. Für eine stabile Rechtsordnung sei es zudem erforderlich, dass zumindest eine Reihe von Rechtssubjekten, insbesondere die Behörden selbst, innerlich als Richtlinie akzeptiert. Aufgrund dieser Einwände ersetzt Hart Austins „Order“ durch den Begriff „Regel“. Gewohnheit bezeichnet lediglich eine äußerlich beobachtbare Regelmäßigkeit des Verhaltens. Der Begriff „Regel“ impliziert, dass auch das Bewusstsein dafür vorhanden ist, dass das Verhalten auf diese Weise erfolgen sollte. Es wird daher auf die normative, intern Aspekt des Rechts.

Ein zweiter Einwand ist, dass die Regierung ihrerseits ihre (Sanktions-)Befugnis aus Rechtsnormen ableitet, die ihre Rechtsbefugnisse regeln. Rechtsnormen beziehen ihre Rechtsgültigkeit daher nicht aus bloßer Macht und Gewohnheit. Das Recht hat daher eine hierarchische Struktur. Hart beschreibt das Recht daher auch als eine Kombination zweier Arten von Regeln, nämlich Primär- und Sekundärregeln.

Harts Hauptsorge ist daher, dass es einen internen Aspekt des Gesetzes gibt. Recht ist mehr als bloßer Zwang, denn Rechtssubjekte wissen, dass ihr Recht zu befolgen ist. Hart argumentiert, dass es in allen positiven Rechtssystemen minimales Naturgesetz. Jede Rechtsordnung hat zumindest einige Grundnormen, wie etwa ein Gewaltverbot, weil sie für jede menschliche Gesellschaft notwendig sind. Hart führt dies darauf zurück, dass Menschen einen Überlebensdrang haben. Das minimale Naturrecht besteht aus Regeln, die das Zusammenleben ermöglichen, Achtung der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, Regeln zur Erfüllung von Vereinbarungen und Regeln zur Durchsetzung regelkonformen Verhaltens.

Kurzum, so Hart, ist „Gerechtigkeit“ gegeben, wenn innerhalb eines bestimmten Bereichs eine Reihe von primären und sekundären Regeln zumindest von den Autoritäten akzeptiert wird, die effektiv gegen die Bevölkerung durchgesetzt werden können. Inhaltlich besteht kein notwendiger Zusammenhang zwischen Recht und Moral, abgesehen davon, dass alle Rechtsordnungen die Regeln des minimalen Naturrechts enthalten werden, weil sie tatsächlich eine notwendige Bedingung für die Gesellschafts- und Rechtsordnung sind.