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Openbare weg

EIN öffentliche Straße ist ein Weg die jeder jederzeit nutzen kann.

Die Niederlande

Der Begriff öffentliche Straße ist (teilweise) definiert im defined Straßengesetz. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen eine Straße als öffentliche Straße anzusehen ist, aber auch, wie eine bestehende öffentliche Straße aus dem Blickfeld der Öffentlichkeit entzogen werden kann. Die Offenheit von Straßen, die (teilweise) außerhalb der Stadtgrenzen befinden (und Zufahrtsstraßen zu Stationen innerhalb geschlossener Ortschaften) ist in der Fahrplan die nach dem Straßengesetz von a Gemeinde erstellt wird.

Das Straßengesetz regelt jedoch nicht, wann ein begehbares oder befahrbares Grundstück als „Straße“ anzusehen ist. Dies wollte der Gesetzgeber der Praxis überlassen.[1] Das Abteilung Verwaltungsgerichtsbarkeit des Staatskanzlei hat dies in einer Erklärung aus dem Jahr 2008 festgelegt, wenn Fahrstreifen, die eine Funktion zur Abwicklung des öffentlichen Verkehrs erfüllen und die daher ihrer Art oder Funktion nach einer großen, unbestimmten Bevölkerungsgruppe dienen.[2] Davon ausgenommen sind beispielsweise viele Sackgassen (die nur dazu dienen, einen oder wenige Meter zu erschließen) oder Straßen und Wege mit ausschließlich Erholungscharakter.[1]

Darüber hinaus gibt es Straßen, die zwar nicht (notwendig) öffentlich im Sinne des Straßengesetzes, aber für jedermann zugänglich sind. Es könnte zum Beispiel a sein Privatstraße die vom Eigentümer für den gesamten Verkehr geöffnet ist. Diese Straßen haben öffentlichen Charakter, und grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (WVW), die sich auf „alle für den öffentlichen Verkehr geöffneten Straßen oder Wege“ bezieht (Art. 1 Abs. 1 b. WVW).

In den Niederlanden werden die meisten öffentlichen Straßen (im Sinne des Straßengesetzes) von der Regierung verwaltet, d Reich, ein Provinz, ein Gemeinde oder ein Wasserbehörde. Kann auch a Privatgelände oder ein Unternehmen eine öffentliche Straße besitzen. Ein Beispiel ist das Westerscheldetunnel. Dies ist eine öffentliche Straße, obwohl sie von der NV Westerscheldetunnel.

In den Niederlanden gibt es insgesamt 132.397 km öffentliche Straßen (2003), die von der Regierung verwaltet werden. Von diesen:

Niederländisches Recht
Gesetzbuch):Straßengesetz
Artikel:4
Beschreibung:1.Eine Straße ist öffentlich:
I. wenn es nach Ablauf von dreißig Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dreißig Jahre in Folge für jedermann zugänglich war;
II. wenn es zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zehn Jahre in Folge für jedermann zugänglich war und während dieser Zeit auch vom Staat, einer Provinz, einer Gemeinde oder einem Wasserverband unterhalten wurde;
III. wenn der Anspruchsberechtigte sie als öffentliche Straße ausgewiesen hat.

2. Die Bestimmungen unter I und II sind ausgenommen, wenn während eines Zeitraums von dreißig oder zehn Jahren an Ort und Stelle für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr deutlich angezeigt wird, dass die Straße nur auf Antrag für jedermann zugänglich ist.
3. Dies kann durch Aufschriften wie: Privatstraße, Privatstraße, Privatstraße u.ä. oder durch sonstige Markierungen bekannt gemacht werden.

Niederländisches Recht
Gesetzbuch):Straßengesetz
Artikel:7
Beschreibung:Eine Straße ist nicht mehr öffentlich:

I. wenn es dreißig Jahre in Folge nicht für jedermann zugänglich war;
II. wenn er von der zuständigen Behörde aus dem öffentlichen Verkehr gezogen wird.

Belgien

Kein belgisches Gesetz definiert den Begriff "öffentliche Straße" klar, was zu einer Vielzahl von Rechtsprechungen und Rechtsdoktrinen geführt hat, auf die man zurückgreifen kann. Zunächst wird zwischen dem Begriff "öffentliche Straße" in der Straßenverkehrsordnung (der Straßenverkehrsordnung) und in der Verwaltungsrecht (einschließlich der gesetzlichen Vorschriften zum Straßenmanagement).

  • Im Rahmen der Verkehrsregeln ist eine öffentliche Straße „jede Straße, die für den gesamten öffentlichen Landverkehr geöffnet ist“. Also dort, wo der öffentliche Verkehr die Möglichkeit hat, es zu nutzen. Grundsätzlich bestimmt dieser Begriff den Umfang der Belgische Verkehrsregeln[3].
  • Im Rahmen der Verwaltungsrecht „öffentliche Straße“ bedeutet: „jede Straße, die für die öffentliche Nutzung bestimmt ist“. Sie umfassen daher alle für den öffentlichen Verkehr bestimmten Anschlussstraßen[4].

Wie kommt es zu diesem Ziel?

1. Eine Regierung kann eine Straße zur öffentlichen Nutzung ausweisen, indem sie einen Plan (Enteignungsplan, RUP, …) erstellt / genehmigt oder eine Handlung ergreift, die letztendlich zur Schaffung einer Straße zur öffentlichen Nutzung führt (z als Nachbarschaftsstraße zu erkennen).

2. Eine Privatperson kann ihre eigene Privatstraße zur öffentlichen Nutzung bestimmen. Dies geschieht häufig auf Straßen, die in Unterteilungen gebaut sind.

3. Die öffentliche Nutzung einer Straße kann schließlich auch zu einem öffentlich genutzten Ziel führen.[5] So kann der tatsächliche Durchgang des Publikums ein öffentliches Ziel schaffen[6].

Das Unterscheidungskriterium, um von einer öffentlichen Straße sprechen zu können, ist daher unterschiedlich. Im verkehrsrechtlichen Sinne handelt es sich um die „Möglichkeit für den öffentlichen Verkehr, die Straße zu benutzen“ im administrativen Sinne handelt es sich um die „Ziel für die öffentliche Nutzung“. Die Eigentumsfrage des Bettes hat keinen Einfluss auf das Bestehen einer öffentlichen Straße, weder im verkehrsrechtlichen noch im verwaltungsrechtlichen Sinne. Ob eine Straße eine öffentliche Straße ist oder nicht, ist daher eine Tatsache, die im Streitfall vom Gericht beurteilt wird. Es ist daher nicht verwunderlich, dass eine umfangreiche Fallstudie[7] auf öffentlichen Straßen entstanden.

Der Besitzer von a Privatstraße kann auch freien Zugang zu dieser Straße gewähren. Beispiele hierfür sind die Wege in Wäldern. Man spricht dann von Straßen mit öffentlichem Charakter.

Nüsse

  1. einbWiert Leistra, Was ist eine Straße im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes?, LiebregtsLeistra Advocaten, 2. April 2016
  2. Staatsrat, Abteilung Verwaltungsgerichtsbarkeit, Beschluss vom 5. März 2008, ECLI:NL:RVS:2008:BC6035
  3. R. POTE, Wo und für wen gelten die Verkehrsregeln?, 1994, 7
  4. A. MAST, J. DUJARDIN, M. VAN DAMME, J. VANDE LANOTTE, Überblick über das belgische Verwaltungsrecht, 2006, 322
  5. F. VAN NESTE und S. SNAET, „Domain Properties“, Real Estate in Practice, I.B.2-4.
  6. F. WASTIELS, Road Law Handbook (abgekürzt: Wegenrecht), 1986, Nr. 3, 5.
  7. Für eine Übersicht siehe z.B. H. LAGA, „Verkehrsordnung auf Privatstraßen. Die Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Straße“, Jura Falconis, 1977-78, 207-222.

Siehe auch