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Bosman-Urteil | ||
| Datum | 15. Dezember1995 | |
| Parteien | Belgischer Fußballverband UEFA / Jean-Marc Bosman | |
| Angelegenheit | C-415/93 | |
| Körper | Europäischer Gerichtshof | |
| Richter | G. C. Rodriguez Iglesias, C. N. kakouris, D.A.O. Edward, G. Hirsch, G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P.J.G. Kapteyn, C. GulmannJ L. Murray, P. Janna, H. Ragnemalm | |
| Adv.-Gen. | CO. Lenz | |
| Verfahren | Vorabfrage von Belgien | |
| Sprache des Falls | Französisch | |
| Vorschriften | Kunst. 48 EWG-Vertrag | |
| Thema | freier Personenverkehr | |
| Stattfinden | jr. 1995, s. I-4921 EUR-Lex 61993CJ0415 NJ 1996/637 | |
| ECLIA | ECLI:EU:C:1995:463 | |
Es Bosman-Urteil ist eine Aussprache von the Europäischer Gerichtshof vom 15. Dezember 1995 (Rechtssache C-415/93), betreffend die Ablöse des belgischen Fußballspielers Jean-Marc Bosman, der 1990 nach seinem Vertrag mit seine Freiheit beanspruchte Club Lüttich war vorbei. Vor dem Bosman-Urteil konnte der alte Verein auch bei ausgelaufenem Vertrag bei Vertragsabschluss mit einem anderen Verein eine Ablösesumme verlangen.
Geschichte
Bosman spielte bei Club Lüttich, die zu dieser Zeit in der belgischen spielte Erste Klasse. Nach Ablauf seines Vertrages im Sommer 1990 wollte er bei USL Dunkerque. Sein Transfer sei durch die Forderung nach einer hohen Ablösesumme verhindert worden, argumentierte Bosman. Er beschwerte sich Belgischer Fußballverband behauptet, dass die Transfer- und Staatsangehörigkeitsregeln im Fußball im Widerspruch zu den Römische Verträge im Wettbewerb und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Der belgische Richter setzte das Verfahren aus und ersuchte den Gerichtshof um Vorabentscheidung.
Bosman lebte jahrelang von wenig Geld und wurde von Fußballorganisationen unter Druck gesetzt, den Fall zurückzuziehen.
Rechtsfragen
- Verstoßen Überweisungsgebühren nach Vertragsende gegen Artikel 39 EWG-Vertrag? (Ja.)
- Stehen Staatsangehörigkeitsklauseln im Widerspruch zu Artikel 39 EWG-Vertrag (jetzt: Artikel 45 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)? (Ja.)
- Hat das Urteil des Gerichtshofs Rückwirkung? (Nein.)
Aussage
Das Gericht erließ am 15. Dezember 1995 ein Urteil, das auch implizierte, dass das Datum des Inkrafttretens sofort früher gewesen. Das Gericht entschied zugunsten von Bosman; für Spieler mit ausgelaufenen Verträgen konnte keine Ablösesumme mehr verlangt werden und für Spieler aus EU-Staaten wurden die Beschränkungen der Anzahl ausländischer Spieler aufgehoben. Die EU-Kommission machte klar, dass sie das Urteil nicht einschränken werde. Der Gerichtshof entschied auch, dass ausländische Spieler ohne gültige Aufenthaltserlaubnis gegen die Römischen Verträge verstoßen.
Auswirkungen
Die marktbeherrschende Stellung der Spieler gegenüber den Vereinen wurde gestärkt. Zudem mussten weniger Ablösesummen bezahlt werden. Infolgedessen stieg die Zahl der Transfers und Gehälter. Zudem stieg bei vielen Vereinen die Zahl ausländischer Spieler, weil es keine Höchstgrenze mehr gab. Da es für Spieler einfacher wurde, den Verein nach Ablauf des Vertrages zu wechseln, spielen Spieler seither weniger Zeit für denselben Verein. Die Vereine begannen, ihre Spieler länger unter Vertrag zu nehmen.[1][2]
Wissenswertes
- Das Urteil enthält 148 gerichtliche Erwägungen (nummeriert).
- Im Urteil Defrenne/Sabena II Erstmals hielt sich der Gerichtshof für befugt, die Rückwirkung einer Vorabentscheidung auf die Verfahrensbeteiligten zu beschränken (sofern nicht bereits vor Erlass des Urteils ein ähnlicher Anspruch erhoben worden war). Das Urteil Bosman sieht auch vor, dass das Urteil keine Rückwirkung auf andere hat.[3]
Siehe auch
Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise
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