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Albron-arrest
Albron-Urteil
Datum21. Oktober 2010
ParteienAlbron Catering BV / FNV-Verbündete und John Rust
AngelegenheitC-242/09
KörperEuropäischer Gerichtshof
RichterK. Lenaerts, D. váby, R. Silva de Lapuerta, G. Arestis, J. Malenovsky
Adv.-Gen.Y. Bot[1]
VerfahrenVorabfrage von Die Niederlande
Sprache des FallsNiederländisch
VorschriftenKunst. 7:663 BW
Richtlinie 2001/23/EG
ThemaWahrung der Arbeitnehmerrechte bei einem Betriebsübergang
Stattfindenjr. 2010, s. I-10309
KRUG 2010/298
ECLIA  ECLI:EU:C:2003:340

Es Albron-Urteil ist ein Aussage von dem Europäischer Gerichtshof vom 21. Oktober 2010 über die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs. Dies ist in der Europäische Richtlinie 2001/23/EG und Artikel 7:663 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf basierend.

Für das Albon-Urteil jedoch, da die Fall-Heidemij ab 1982 Artikel 7:663 BW so ausgelegt, dass sie nur für Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsvertrag direkt mit dem Übertragenden – dem Eigentümer des zu übertragenden Grundstücks – abgeschlossen wurde, und nicht für abgeordnet Angestellte.

Das Urteil schränkt die Möglichkeiten der Umgehung des Arbeitnehmerschutzes bei einem Betriebsübergang durch eine Personalkonstruktion ein.

Fall

Innerhalb der Heineken besorgt handelt Heineken Nederlands Beheer B.V. (HNB) als Personalunternehmen, von dem die Mitarbeiter an operative Gesellschaften der Gruppe entsandt werden.

Im Jahr 2004 beschloss Heineken, de Gastronomie auslagern an alle Quellen. Bis zum 1. März 2005 wurde das Catering von Heineken Nederland B.V. bereitgestellt. (HN), wonach diese Aktivitäten von Albron übernommen wurden. Ab diesem Datum sind die Catering-Mitarbeiter, die bei Heineken Nederland B.V. wurden nach Albron abgeordnet. Obwohl die Mitarbeiter eine Abfindung von Heineken erhielten, kam es durch die Umstellung auf die Anstellungsbedingungen von Albron zu einem starken Einkommensrückgang.

Albron wurde dann von John Roest mit FNV Bondgenoten für die Amtsgericht in Utrecht aufgefordert, rückwirkend die Arbeitsbedingungen anzuwenden, wie sie in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurden, den Roest 1985 mit der HNB abgeschlossen hatte. Dabei wurde an die europäische Richtlinie 2001/23/EG appelliert, die die Rechte der Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen schützt.

Albron argumentierte jedoch, dass Artikel 7:663 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, das auf der Grundlage der Richtlinie 2001/23/EG erstellt wurde, nicht anwendbar sei, da die Arbeitnehmer nicht bei der Betreibergesellschaft beschäftigt seien, von der Albron die Tätigkeiten übernommen habe , sondern von der Personalfirma. Das Amtsgericht entschied jedoch am 16. März 2006 zugunsten von Roest und FNV Bondgenoten aufgrund eines Vergleichs mit dem Botzen-Urteil ab 1985. Wichtig war hier, dass es keine Entsendungen wie bei Agentur für Arbeit's, sondern dass alle Mitarbeiter von HNB langfristig und nur für HN gearbeitet haben.

Albron appellierte daraufhin an die Berufungsgericht Amsterdam. Er vertagte den Fall und Vorabfragen zum Europäischer Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG.

Gerichtshof

Der Gerichtshof hat am 21. Oktober 2010 entschieden, dass die Richtlinie anwendbar ist, wobei zwischen dem vertraglichen und dem außervertraglichen Arbeitgeber unterschieden wird. Der vertragliche Arbeitgeber ist das Unternehmen, mit dem der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Der außervertragliche Arbeitgeber ist das zur gleichen Gruppe gehörende Unternehmen, bei dem die Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt sind. Der Gerichtshof stellte fest, dass auch der außervertragliche Arbeitgeber als Veräußerer im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG angesehen werden kann, da er durch den Übergang der Tätigkeit die Arbeitgebereigenschaft verliert. Obwohl kein Arbeitsvertrag besteht, gibt es eine gleichwertige Alternative, ein Arbeitsverhältnis. Der Gerichtshof stützte sich dabei auf Punkt 3 der Erwägung der Richtlinie:

Vorkehrungen sind zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem Unternehmerwechsel, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte, erforderlich.

Berufungsgericht Amsterdam

Kunst. 7:663 CC:

Durch den Betriebsübergang gehen die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers in diesem Betrieb zu diesem Zeitpunkt aus einem Arbeitsvertrag zwischen ihm und einem dort tätigen Arbeitnehmer von Rechts wegen auf den Erwerber über. Der Arbeitgeber haftet jedoch ein Jahr nach dem Übergang gesamtschuldnerisch neben dem Erwerber für die Erfüllung der vor diesem Zeitpunkt entstandenen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

Albron argumentierte jedoch, dass Art. 7:663 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches könnte ohne eine Entscheidung nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie ausgelegt werden contra legem. Wenn sie Recht hätten, wäre die europäische Richtlinie nicht richtig in niederländisches Recht übersetzt worden und nicht Albron, aber der niederländische Staat wäre haftbar.

Das Berufungsgericht Amsterdam entschied jedoch, dass Art. 7:663 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ließ in diesem Fall genügend Raum, um sowohl den vertraglichen als auch den außervertraglichen Arbeitgeber für den Begriff Arbeitgeber zu bezeichnen. Am 25. Oktober 2011 hat das Berufungsgericht Amsterdam daher eine Entscheidung gefällt[2] nach der Auslegung des Gerichtshofs.

Hoher rat

Albron ging rein Kassation gegen dieses Urteil im Hoher rat. Dies wurde am 5. April 2013 bestätigt[3] das Urteil unter Bezugnahme auf die Pfeiffer-Urteil, es Kücükdeveci-Urteil und der Adeneler-Urteil. Daraus folgt, dass es Aufgabe des nationalen Gerichts ist, die Anwendung der fraglichen Richtlinie sicherzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Begriff Arbeitgeber aus Art. 7:663 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist dasselbe wie mit dem Begriff des Veräußerers aus der Richtlinie 2001/23/EG gemeint.

Es wird auch festgestellt, dass, obwohl Art. 7:663 BW bezieht sich nur auf einen Arbeitsvertrag, der als Arbeitsverhältnis ausgelegt werden kann.

Nüsse